Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Zu dem Abschnitte II. 
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger. 
Titel II. 
Besondere Be sti m m un gen. 
A. Ueber den akademischen Gerichtsstand. 
Zu §. 16. 
a) In Kriminal-Sachen verbleibt es bey der Bestimmung, daß auch die 
Studirenden den Kriminal-Gerichten des Großherzogthumes Sachsen 
Weimar-Eisenach unterworfen sind. 
b) Eben so sind die Studirenden den allgemeinen Polizey-Gesetzen des 
Großherzogthumes, mit Einschluß der allgemeinen polizeylichen Ver- 
ordnungen für die Stadt Jena, und folgeweise denjenigen Behörden 
unterworfen, welche diese Gesetze und Verordnungen handhaben sol- 
len, zunächst der städtischen Polizey-Kommission. 
c) Was einfache, die Studirenden ausschlüssig angehende Disziplinar= 
Gegenstande betrifft, und anlangend insonderheit die Aufsicht auf 
Studien und Sitten, die Beobachtung der akademischen Statuten 
und Gesetze, ingleichen die Ahndung solcher Vergehen, welche mit 
akademischen Strafen bedroht sind, verbleibt es bey dem Gerichts- 
stande vor dem Universitäts-Amte. 
Sind allgemeine Polizey-Vergehungen auch mit akademischen Strafen 
bedrohet: so bleibt die Anwendung der letzteren, also im vorkommen- 
den Falle die Untersuchung durch das Universitäts-Amt und die Be- 
strafung den akademischen Behörden, welche mit Beschleunigung und 
Strenge zu verfahren niemahls unterlassen werden, annoch vorbehal- 
ten; aber neben denselben hat auch die städtische Polizey-Kommission 
mit dem Rechte die Verbindlichkeit, Anzeigen deshalb gegen Studi- 
rende aufzunehmen, Untersuchungen vorzubereiten und, da nach ihrem 
Ermessen nöthig, Verhaftungen Statt finden zu lassen. 
Zu KS. 18. 
Jeder Studirende ist auch verbunden, den Anordnungen derer, welche 
die städtische Polizey handhaben, pünktlich Folge zu leisten. Grobe Wider-
	        
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