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Zu dem Abschnitte II.
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger.
Titel II.
Besondere Be sti m m un gen.
A. Ueber den akademischen Gerichtsstand.
Zu §. 16.
a) In Kriminal-Sachen verbleibt es bey der Bestimmung, daß auch die
Studirenden den Kriminal-Gerichten des Großherzogthumes Sachsen
Weimar-Eisenach unterworfen sind.
b) Eben so sind die Studirenden den allgemeinen Polizey-Gesetzen des
Großherzogthumes, mit Einschluß der allgemeinen polizeylichen Ver-
ordnungen für die Stadt Jena, und folgeweise denjenigen Behörden
unterworfen, welche diese Gesetze und Verordnungen handhaben sol-
len, zunächst der städtischen Polizey-Kommission.
c) Was einfache, die Studirenden ausschlüssig angehende Disziplinar=
Gegenstande betrifft, und anlangend insonderheit die Aufsicht auf
Studien und Sitten, die Beobachtung der akademischen Statuten
und Gesetze, ingleichen die Ahndung solcher Vergehen, welche mit
akademischen Strafen bedroht sind, verbleibt es bey dem Gerichts-
stande vor dem Universitäts-Amte.
Sind allgemeine Polizey-Vergehungen auch mit akademischen Strafen
bedrohet: so bleibt die Anwendung der letzteren, also im vorkommen-
den Falle die Untersuchung durch das Universitäts-Amt und die Be-
strafung den akademischen Behörden, welche mit Beschleunigung und
Strenge zu verfahren niemahls unterlassen werden, annoch vorbehal-
ten; aber neben denselben hat auch die städtische Polizey-Kommission
mit dem Rechte die Verbindlichkeit, Anzeigen deshalb gegen Studi-
rende aufzunehmen, Untersuchungen vorzubereiten und, da nach ihrem
Ermessen nöthig, Verhaftungen Statt finden zu lassen.
Zu KS. 18.
Jeder Studirende ist auch verbunden, den Anordnungen derer, welche
die städtische Polizey handhaben, pünktlich Folge zu leisten. Grobe Wider-