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8. 4.
Der Theilnehmer, welcher die statutenmäßigen Einlagen zur vorgeschrie-
benen Zeit nicht berichtiget, muß sich gefallen lassen, daß ihm solche ohne
Weiteres an der bereitesten Besoldung gekürzt werden und er hat die Kosten
der deshalb erfolgenden Ausfertigungen zu bezahlen.
g. 5.
Der Wirthschafts -Fonds der Pensions-Kasse, woraus die zu zahlenden
Mensionen und die nothwendigen Verwaktungskosten der Anstalt zu bestreiten
sind, wird gebildet:
1) aus den von den Theilnehmern nach §F. 3 zu entrichtenden jährlichen
Beyträgen;
2) aus den Zinsen der der Anstalt gehörigen Kapitale.
Diese in Gemaßheit des Gesetzes vom 25. März 1829 sicher auszulei-
henden Kapitale werden gewonnen:
1) durch die angesammelten, zu den kurrenten Ausgaben nicht verwendeten
jahrlichen Beytrge und Kapital-Zinsen;
2) durch die übrigen Einlagen der Mitglieder (F. 3);
8) durch die vakante Besoldung bey Erledigung einer Schulstelle auf die Zeit,
wo solche durch einen Schulgehülfen versehen wird, nach Abzug der Kosten
für dessen unterhalt;
4) durch außerordentliche Zugänge an Vermachtnissen, Geldstrafen, die im
Disziplinar-Wege gegen die Schullehrer erkannt worden sind, und der-
gleichen.
8. 6.
Jede Witwe eines in Altivitaͤt oder im Ruhestande gestorbenen Theil-
nehmers an der Pensions-Anstalt und, in Ermangelung einer Witwe, seine
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