Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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noch unversorgten ehelichen Kinder bis zum vollendeten achtzehenten Lebens- 
jahre, haben einen Anspruch auf Pension aus der Kasse dieser Anstalt, soweit 
dieselben durch die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich davon aus- 
geschlossen worden sind. 
8. 7. 
Wenn ein Schullehrer, welcher bereits in den Ruhestand versetzt worden 
ist, sich erst noch verheirathet, so haben seine Witwe und seine Kinder aus 
dieser Ehe keinen Anspruch auf Pension. 
g. 8. 
Der sonst begruͤndete Anspruch auf Pension fuͤr die Witwe und die Kin- 
der geht verlohren: 
1) wenn der Schullehrer ohne Erlaubniß der Großherzogl. Immediat-Kom- 
mission für das katholische Kirchen= und Schulwesen sich verheirather 
kar ; es sey denn, daß solches schon vor dem Eintritt in den Dienst ge- 
ehen; 
2) wenn derselbe den von ihm nachgesuchten Abschied erlangt hat, ohne zu- 
gleich in den Ruhestand versetzt worden zu seyn; 
3) wenn derselbe seines Dienstes durch richterliches Erkenntniß entsetzt oder 
im Disziplinar-Wege entlassen worden ist. 
In keinem dieser Falle werden die von dem Theilnehmer gezahleen Ein- 
lagen (§. 3) restituirt. 
Die geschiedene Ehefrau eines Theilnehmers hat keinen Anspruch auf 
Pension. 
. -9. 
Die Pension für jede unter dem Gesetze begriffene Witwe und in deren 
Ermangelung für sämmtliche zur Pension berechtigte Kinder eines verstorbenen
	        
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