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Die Obligationen über die der Pensions-Anstalt gehörigen Kapitale
sind in dem Depositen-Behältnisse der Aufsichtsbehörde verwahrlich niederzu-
legen.
S 16.
Die Anstalt als milde Stiftung (pia causa) genießt alle Rechte und Be-
fugnisse der milden Stiftungen überhaupt so, daß auch
1) die rückständigen Einlagen und sonstigen Aktiv-Schulden der Anstalt im
Konkurs den gesetzlichen Vorzug genießen;
2) die Anstalt in Ansehung der Gerichtskosten nach dem Gesetze vom 17.
Juny 1823 und nach dem Gesetze vom 1. May 1833 F. 4 Nr. 5 zu
behandeln ist;
3) derselben für ihre Sendungen die Postfreyheit zukommt;
4) die Pensionen nicht mit Arrest belegt, nicht als Erekutions-Objekt be-
zeichnet, auch vor der Erhebung weder von dem Schullehrer selbst, noch
von der Ehefrau bey Lebzeiten ihres Ehemannes, noch von der Witwe,
noch von den Kindern durch Anweisung an den Gläaubiger, durch Ver-
pfändung u. s. w. verdußert oder verkümmert werden dürfen.
S#. 17.
Differenzen über die Zahlung der Einlagen und Beyträge, über den Ein-
tritt der Pensions-Zeit und über den Anfall, den Betrag und den Wegfall
der Pension, wenn dergleichen zwischen der Anstalt und den Theilnehmern oder
den betheiligten Witwen und Waisen entstehen sollten, sind nicht zu einer ge-
richtlichen Verhandlung geeignet, sondern sie werden in erster Instanz von der
Aufsichtsbehörde (. 15) und auf eingewendete Berufung von dem Großherzogl.
Staats-Ministerium in letzter Instanz entschieden.