Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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NR  3.
Regierungs  =  Blatt#

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  22.  Februar  1881.

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.  Vom  4.  Februar  1881.  —  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen.  Vom  16.  Februar  1881.  —  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Ellwangen.  Vom
18.  Februar  1881.

 

 

HBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Freundschafts.-  Handeleund
  Schiffahrtsvertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Meriko.
Vom  4.  Februar  1881.

Nachdem  zufolge  einer  Bekanntmachung  in  Nr.  3  des  Centralblattes  für  das  Deutsche
Reich  von  1881  der  durch  K.  Verordnung  vom  17.  November  1870  (Reg.-Blatt  S.  453)
in  Württemberg  verkündigte  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  den
Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  vom  28.  August  1869  seitens  der  mexikanischen  Regierung
  gekündigt  worden  ist  und  in  Folge  dessen  mit  dem  22.  Dezember  1881  außer  Kraft
treten  wird,  wird  dies  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  Februar  1881.  Sick.  Renner.

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausstellung  von  Zeimatscheinen.
Vom  16.  Februar  1881.

Nachdem  zufolge  des  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  20.  v.  M.  (Centralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  22)  ein  einheitliches  Formular  für  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  auszustellenden  Heimatscheine  zum  Aufenthalt  im  Ausland  aufgestellt  und  bestimmt
  worden  ist,  daß  die  Giltigkeitsdauer  solcher  Heimatscheine  auf  einen  längeren  Zeitraum
  als  5  Jahre  nicht  bemessen  werden  darf,  wird  hiemit  unter  theilweiser  Abänderung