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milden Institutés ein unvergaͤngliches, ehrendes Andenken gesichert hat, brin-
gen wir solches hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß und sprechen dabey die Hoff-
nung aus, daß dieses schoͤne Beyspiel der Fuͤrsorge fuͤr Arme und Nothlei-
dende durch einen mit Gluͤcksguͤtern gesegneten Mitbuͤrger, auch an anderen
Orten des Großherzogthumes nicht ohne Nachfolge bleiben werde.
Weimar den 26. May 1835.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die #. 46 und
47 der Gesindeordnung vom 18. Juny 1823, zu Erledigung eines über die
Zuständigkeit der Justiz= und Polizey-Behörden in Beziehung auf Streitig-
keiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde entstandenen Zweifels, nach an-
gehörtem Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-Ge-
richtes zu Jena und Hoöchstdero Landesregierungen allhier und zu Eisenach,
dahin authentisch zu erklären geruhet:
1) daß die Zuständigkeit der Justiz= oder Polizey-Behörden in Gesinde-
sachen, mit Ausnahme der Streitigkeiten über Mein und Dein, da-
von nicht abhängt, ob dieselben noch vor Beendigung des Dienstver-
hältnisses anhängig werden;
2) daß mithin für Anträge auf Genugthuung und Schadloshaltung wegen
wörtlicher Beleidigung oder thätlicher Mißhandlung der Herrschaft
durch das Gesinde, ohne Unterschied, ob das Dienstverhältniß noch
fortdauert oder — sey es nun durch Verfügung der Polizey-Behörde
oder sonst — bereits beendiget ist, bloß die Polizey-Behörden
zuständig sind, dafern nicht das in Frage stehende Vergehen die Kom-
petenz des Kriminal-Gerichtes begründet, wogegen
3) Ansprüche auf Genugthuung und Schadloshaltung wegen wörtlicher Be-
leidigung oder thätlicher Mißhandlung des Gesindes durch die
Herrschaft, soweit solche nach §. 32 des Gesetzes Statt finden, le-
diglich vor die Justiz-Behörden gehören, ebenfalls ohne daß es auf
jenen Unterschied ankommt.
Höchstem Befehle zu Folge wird dieses zu jedermanns Nachachtung hier-
mit bekannt gemacht.
Weimar den 29. May 1855.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.