Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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milden Institutés ein unvergaͤngliches, ehrendes Andenken gesichert hat, brin- 
gen wir solches hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß und sprechen dabey die Hoff- 
nung aus, daß dieses schoͤne Beyspiel der Fuͤrsorge fuͤr Arme und Nothlei- 
dende durch einen mit Gluͤcksguͤtern gesegneten Mitbuͤrger, auch an anderen 
Orten des Großherzogthumes nicht ohne Nachfolge bleiben werde. 
Weimar den 26. May 1835. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die #. 46 und 
47 der Gesindeordnung vom 18. Juny 1823, zu Erledigung eines über die 
Zuständigkeit der Justiz= und Polizey-Behörden in Beziehung auf Streitig- 
keiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde entstandenen Zweifels, nach an- 
gehörtem Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-Ge- 
richtes zu Jena und Hoöchstdero Landesregierungen allhier und zu Eisenach, 
dahin authentisch zu erklären geruhet: 
1) daß die Zuständigkeit der Justiz= oder Polizey-Behörden in Gesinde- 
sachen, mit Ausnahme der Streitigkeiten über Mein und Dein, da- 
von nicht abhängt, ob dieselben noch vor Beendigung des Dienstver- 
hältnisses anhängig werden; 
2) daß mithin für Anträge auf Genugthuung und Schadloshaltung wegen 
wörtlicher Beleidigung oder thätlicher Mißhandlung der Herrschaft 
durch das Gesinde, ohne Unterschied, ob das Dienstverhältniß noch 
fortdauert oder — sey es nun durch Verfügung der Polizey-Behörde 
oder sonst — bereits beendiget ist, bloß die Polizey-Behörden 
zuständig sind, dafern nicht das in Frage stehende Vergehen die Kom- 
petenz des Kriminal-Gerichtes begründet, wogegen 
3) Ansprüche auf Genugthuung und Schadloshaltung wegen wörtlicher Be- 
leidigung oder thätlicher Mißhandlung des Gesindes durch die 
Herrschaft, soweit solche nach §. 32 des Gesetzes Statt finden, le- 
diglich vor die Justiz-Behörden gehören, ebenfalls ohne daß es auf 
jenen Unterschied ankommt. 
Höchstem Befehle zu Folge wird dieses zu jedermanns Nachachtung hier- 
mit bekannt gemacht. 
Weimar den 29. May 1855. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh. 
 
	        
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