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„Wenn gleich ferner bis zum Zeitpunkte der eintretenden Revenüen-Ge-
meinschaft die Aufhebung der an den Grenzen der anderen Vereinsstaaten
gegen das Großherzogthum Baden bestehenden Zolllinien noch nicht erfol-
gen kann; so soll gleichwohl, sobald die Stände des Großherzogthumes ihre
Justimmung zu dem Anschlusse desselben an den Zollverein gegeben haben,
auf weiter erfolgende Requisition der Großherzoglich Badischen Regierung
der steuerfreye Uebergang aus den Vereinslanden nach dem Großherzogthume
Baden und umgekehrt aus dem Großherzogthume Baden nach den Vereins-
landen, für alle im steuerlich freyen Verkehre des einen und des anderen
Vereinsgebiethes befindlichen Waaren der Regel nach Statt finden, und cs
sollen hiervon nur folgende Gegenstände
Aa. unbedingt ausgeschlossen bleiben:
Baumwollen-Garn,
Zucker,
Syrup,
Kaffee,
Kakao,
Gewuͤrze,
Reis,
Thee,
Weine, (mit alleinigem Ausschluß junger Weine von 1834,
und nach dem Herbste von 1835 der Weine von die-
sem Jahre unter der weiterhin zu b vorgeschriebenen
Bedingung),
Tabaksblätter und Stengel und Tabaks-Fabrikate ohne
unterschied,
Kurze Waaren (Quincaillerien),
Ganzseidene und halbseidene Waaren.
b. Nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungsscheine von Fabrikanten
oder Produzenten der beyderseitigen Gebiethe steuerfrey eingehen dürfen:
wollene Waaren,
baumwollene Waaren,
junge Weine von 1834r und 1835r Gewächs.“