Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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In Gemähheit dieser Bestimmung und da die vertragsmäßige Requisition 
der Grohherzoglich Badischen Staatsregierung an die übrigen Vereinsstaaten 
bereits ergangen, verordnen Wir und lassen andurch bekannt machen, wie 
folgt: 
1. 
Der freye Verkehr aus den Staaten des Vereines und folglich auch aus 
Unsern Landen in das Großherzogthum Baden und aus demselben in die Ver- 
einsstaaten wird in der oben bezeichneten Weise vom 19. July dieses Jahres 
an in Wirksamkeit treten. 
2. 
Vorerst und bis der unbeschraͤnkte freye Verkehr Statt findet, muͤs- 
sen bey dem Waarenübergange aus dem Großherzogthmme Baden in das Zoll- 
vereins -Gebieth und aus diesem nach dem Großherzogthume, noch die für 
den Waarenübergang aus dem Auslande bestehenden allgemeinen Vor- 
schriften befolgt werden; letzterer ist daher nur über die an den beyderseiti- 
gen Grenzen einstweilen noch fortbestehenden, zur Abfertigung befugten Zoll= 
dmter mit Einhaltung der Zollstraßen gestattet. 
Rohe Erzeugnisse der Landwirthschaft und der Viehzucht sind jedoch in 
gleichem Maße, wie die nach der ersten Abtheilung des Vereins-Zoll-Tarifs 
ganz abgabefreyen Gegenstände, an die Einhaltung der Zollämter und Zoll- 
straßen nicht gebunden. 
0. 
Gegenstände, welche sofort gegenseitig abgabefrey übergehen können, wer- 
den gleich den tarifmaßig freyen behandelt, und insoweit sie im Vereinsge- 
biethe der Legitimations-Schein-Kontrole unterworfen sind, von den Eingangs- 
#mtern zum weiteren Transport im Grenzbezirke mit Legitimations-Scheinen 
versehen. 
4. 
Gegenstände, deren abgabefreyer Uebergang nur auf obrigkeitlich beglau- 
bigte Ursprungszeugnisse gegenseitig gestattet ist, können in das Vereinsgebieth 
nur über Haupt-Zollämter und nur bey einigen besonders zu bezeichnenden
	        
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