Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

67 
Scheine, in welchem der Ort der Einladung und bas Eingangsamt des an- 
deren Staates angegeben ist, versehen seyn müssen. 
Ausnahmsweise vertreten bey Schiffsladungen, welche mit Manifesten be- 
gleitet sind, und bey Waaren, welche der ursprungsscheine bedürfen, diese 
Manifeste und beziehungsweise Ursprungsscheine die Stelle der Transport- 
Scheine. 
Das Gleiche gilt von dem Verkehre des Großherzogthumes Baden mit 
dem Vereinsgebiethe über dem Bodensee. 
8. 
In Ansehung der Gegenstände, welche unter Begleitschein-Kontrole aus 
dem einen Gebiethe in das andere oder durch das andere nach dem Auslande 
gehen, sind die desfalls bestehenden Verordnungen fortwährend zu befolgen. 
9. 
Die wegen der Erhebung des Transit-Zolles bestehenden Anordnungen 
erleiden durch die getroffenen Verabredungen keine Abanderungen. 
Weimar am 16. July 1835. 
G Ad mandatum Serenissimi speciale. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweiter. 
vdt. C. Händel. 
Verordnung, 
den frreyen Verkehr zwischen den 
Staaten des deutschen Zollvereines 
und dem Großherzogthume Baden 
betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.