Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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&  72.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Beisitzer  an  den  Sitzungen  Theil  zu  nehmen
haben,  wird  durch  Ausloosung  in  öffentlicher  Sitzung  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt.

Ueber  die  Ausloosung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.

&  73.  Die  Beisitzer  werden  von  der  festgestellten  Reihenfolge  durch  die  Aufsichtsbehörde
  in  Kenntniß  gesetzt.

Eine  Aenderung  in  der  festgestellten  Reihenfolge  kann  auf  übereinstimmenden  Antrag
der  betheiligten  Beisitzer  von  dem  Vorstande  der  Aufsichtsbehörde,  beziehentlich  dessen
Stellvertreter  bewilligt  werden,  sofern  nicht  bereits  eine  Sitzung  mit  Bestimmung  der  in
derselben  zu  behandelnden  Sachen  anberaumt  ist.

§  74.  Die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  sind  mit  Beziehung  auf  ihr  Amt
eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen.

Auf  die  Wahl  als  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  finden  die  Bestimmungen  in  §  13
Absatz  2  und  3  Anwendung.

Das  Amt  eines  Beisitzers  aus  der  Mitte  der  Bergwerksbesitzer,  beziehentlich  der
Revierausschußmitglieder  oder  der  Vertreter  derselben  ist  als  unentgeltliches  Ehrenamt
zu  verwalten.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der
Obliegenheiten  des  Amtes  eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu
fünf  hundert  Mark  gegen  die  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  Weigernden  zu  erzwingen.

Die  Geldstrafen  fließen  zur  Krankenkasse  oder  falls  eine  Pensionskasse  besteht,  zu
letzterer.

75.  Nach  Einreichung  der  Klage,  die  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  angebracht
  werden  kann,  ist  vom  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ein  möglichst  naher
Termin  zur  Verhandlung  anzuberaumen.  Zu  demselben  sind  die  nach  der  Reihenfolge
hierzu  bestimmten  Beisitzer  und  die  Parteien  unter  Hinweis  auf  die  in  §8  80,  beziehentlich
81  gedachten  Nachtheile  der  Nichtbeachtung  der  Ladung  vorzuladen.  Die  Verhandlung
darf  gegen  den  Willen  des  Beklagten  nicht  vor  dem  zweiten,  auf  den  Tag  der  Zustellung
der  Ladung  folgenden  Tage  stattfinden.

Vor  der  Anberaumung  des  Verhandlungstermins  kann  der  Vorsitzende  einen
Vergleichstermin  mit  den  Parteien  ohne  Zuziehung  von  Beisitzern  abhalten;  die  Parteien
sind  dazu  bei  fünf  bis  zwanzig  Mark  Geldstrafe  vorzuladen.

§  76.  Die  Beisitzer  können  nur  wegen  unabwendbarer  Behinderung  von  der  Verhandlung
  wegbleiben  und  haben  ihre  Behinderung,  wenn  möglich  zwei  Tage  vor  der

Verhandlung,  bei  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.
Unentschuldigtes  oder  nicht  genügend  entschuldigtes  Außenbleiben  kann  vom  Vor-