— 116 —
& 72. Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen Theil zu nehmen
haben, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung der Aufsichtsbehörde bestimmt.
Ueber die Ausloosung wird ein Protokoll aufgenommen.
& 73. Die Beisitzer werden von der festgestellten Reihenfolge durch die Aufsichtsbehörde
in Kenntniß gesetzt.
Eine Aenderung in der festgestellten Reihenfolge kann auf übereinstimmenden Antrag
der betheiligten Beisitzer von dem Vorstande der Aufsichtsbehörde, beziehentlich dessen
Stellvertreter bewilligt werden, sofern nicht bereits eine Sitzung mit Bestimmung der in
derselben zu behandelnden Sachen anberaumt ist.
§ 74. Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt
eidlich in Pflicht zu nehmen.
Auf die Wahl als Beisitzer der Schiedsgerichte finden die Bestimmungen in § 13
Absatz 2 und 3 Anwendung.
Das Amt eines Beisitzers aus der Mitte der Bergwerksbesitzer, beziehentlich der
Revierausschußmitglieder oder der Vertreter derselben ist als unentgeltliches Ehrenamt
zu verwalten.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der
Obliegenheiten des Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu
fünf hundert Mark gegen die sich ohne gesetzlichen Grund Weigernden zu erzwingen.
Die Geldstrafen fließen zur Krankenkasse oder falls eine Pensionskasse besteht, zu
letzterer.
75. Nach Einreichung der Klage, die schriftlich oder mündlich zu Protokoll angebracht
werden kann, ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein möglichst naher
Termin zur Verhandlung anzuberaumen. Zu demselben sind die nach der Reihenfolge
hierzu bestimmten Beisitzer und die Parteien unter Hinweis auf die in §8 80, beziehentlich
81 gedachten Nachtheile der Nichtbeachtung der Ladung vorzuladen. Die Verhandlung
darf gegen den Willen des Beklagten nicht vor dem zweiten, auf den Tag der Zustellung
der Ladung folgenden Tage stattfinden.
Vor der Anberaumung des Verhandlungstermins kann der Vorsitzende einen
Vergleichstermin mit den Parteien ohne Zuziehung von Beisitzern abhalten; die Parteien
sind dazu bei fünf bis zwanzig Mark Geldstrafe vorzuladen.
§ 76. Die Beisitzer können nur wegen unabwendbarer Behinderung von der Verhandlung
wegbleiben und haben ihre Behinderung, wenn möglich zwei Tage vor der
Verhandlung, bei dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Unentschuldigtes oder nicht genügend entschuldigtes Außenbleiben kann vom Vor-