Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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II. Die Justiz-Stellen unseres Bereiches werden angewiesen, Dilations= 
Scheine über bewilligte Beweisfristen nur auf ausdrückliches Verlangen der 
Partheyen oder Anwälte auszustellen, keineswegs aber in Urkundenform, auch 
weder in Verbindung mit einer besonderen schriftlichen Zufertigung an den die 
Frist Suchenden, noch mit einer Benachrichtigung von der Fristertheilung an 
den Gegentheil. Liegt kein solcher ausdrücklicher Antrag vor: so genügt 
es, die beschlossene Fristbewilligung blos in den Akten zu bemerken. 
Weimar den 30. Jun 1835. 
Grohherzoglich Sichsische Landesregiermg. 
von Müller.
	        
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