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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Verhüthung von
Mißbrauchen Hochstsich veranlaßt gefunden, nachstehende, bereits unter'm 23.
Januar 1824 an die unmittelbar Großherzoglichen Behörden ergangene Wei-
sung nunmehr auch auf die Dirigenten der Patrimonial-Gerichte und das.
Hülfs-Personal derselben, ingleichen auf sämmtliche Advokaten, in Rücksicht
ihrer Eigenschaft als Staats-Diener, auszudehnen und hiermit Folgendes zu
verordnen.
1.
Jede öffentliche Bekanntmachung
a) aus Akten, welche bey irgend einer Behörde des Großherzogthumes
ergangen — (eigne Vorträge und Gutachten in Amtssachen einbe-
griffen) oder
b) aus Akten eines Anwaltes, welche derselbe als solcher geführt, setzt
— sie möge nun durch den Druck oder auf andere Weise geschehen
sollen — die erbetene und erhaltene Ermächtigung von Seiten
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums voraus.
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Außerdem ist jede andere Mittheilung von Thatsachen, welche einem
Staatsdiener nur durch seine Amtsverhältnisse bekannt geworden sind, pflicht-
widrig, sofern sie außer dem Geschäftsgange liegt und nicht durch die amt-
liche Stellung gerechtfertiget wird. Weder die Art, noch der Zweck der Mit-
theilung kann die unbefugte, rechtswidrige Mittheilung in eine rechtmäßige
verwandeln.
3.
Jede Verletzung der Amtsverschwiegenheit, die der gegenwärtigen Ver-
warnung ohngeachtet vorkommt, soll — in soweit sie nicht mit einem an-
deren, in Strafgesetzen bedroheten Vergehen zusammentrifft und in diesem mit
geahndet wird — einer diöciplinarischen Ahndung unterliegen.
Höôchstem Befehle zufolge wird Vorstehendes zur Nachricht und Nachach-
tung hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 30. Juny 1835.
Groöherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Miller.