Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Verhüthung von 
Mißbrauchen Hochstsich veranlaßt gefunden, nachstehende, bereits unter'm 23. 
Januar 1824 an die unmittelbar Großherzoglichen Behörden ergangene Wei- 
sung nunmehr auch auf die Dirigenten der Patrimonial-Gerichte und das. 
Hülfs-Personal derselben, ingleichen auf sämmtliche Advokaten, in Rücksicht 
ihrer Eigenschaft als Staats-Diener, auszudehnen und hiermit Folgendes zu 
verordnen. 
1. 
Jede öffentliche Bekanntmachung 
a) aus Akten, welche bey irgend einer Behörde des Großherzogthumes 
ergangen — (eigne Vorträge und Gutachten in Amtssachen einbe- 
griffen) oder 
b) aus Akten eines Anwaltes, welche derselbe als solcher geführt, setzt 
— sie möge nun durch den Druck oder auf andere Weise geschehen 
sollen — die erbetene und erhaltene Ermächtigung von Seiten 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums voraus. 
½ 
— - 
Außerdem ist jede andere Mittheilung von Thatsachen, welche einem 
Staatsdiener nur durch seine Amtsverhältnisse bekannt geworden sind, pflicht- 
widrig, sofern sie außer dem Geschäftsgange liegt und nicht durch die amt- 
liche Stellung gerechtfertiget wird. Weder die Art, noch der Zweck der Mit- 
theilung kann die unbefugte, rechtswidrige Mittheilung in eine rechtmäßige 
verwandeln. 
3. 
Jede Verletzung der Amtsverschwiegenheit, die der gegenwärtigen Ver- 
warnung ohngeachtet vorkommt, soll — in soweit sie nicht mit einem an- 
deren, in Strafgesetzen bedroheten Vergehen zusammentrifft und in diesem mit 
geahndet wird — einer diöciplinarischen Ahndung unterliegen. 
Höôchstem Befehle zufolge wird Vorstehendes zur Nachricht und Nachach- 
tung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 30. Juny 1835. 
Groöherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Miller.
	        
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