Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

82 
Koͤniglich Preußischen Hofe, Carl Ludwig Heinrich von Francken- 
berg-Ludwigsdorff, Ritter des Großherzoglich Badischen Militär- 
Carl-Friedrich -Verdienst-Ordens, des Zähringer-#Löwen-Ordens und 
Inhaber des Militär-Dienstauszeichnungs-Kreuzes, Ritter des Königlich 
Preußischen St. Johanniter-Ordens und des Kaiserlich Russischen St. 
Wladimir-Ordens vierter Klasse mit der Schleife; 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgender 
Vertrag geschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Das Großherzogthum Baden tritt dem zwischen den Königreichen Preußen, 
Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem Großher= 
zogthume Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine 
verbundenen Staaten Behufs eines gemeinsamen Joll= und Handels-Systems 
errichteten Vereine auf der Grundlage der unter dem 22. und 30. Marz und 
11. May 18383 hierüber abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bey, daß 
diese, jedoch unter den wegen besonderer Verhältnisse verabredeten Modifika- 
tionen, auch auf das Großherzogthum Baden Anwendung finden, und daher 
lebteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie 
die übrigen Staaten des Gesammtvereines, theilhaftig wird. 
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden, mit jenen Modisfika- 
tionen hier, wie nachstehet, aufgenommen. 
Artikel 2. 
In diesem Gesammtvereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten ein- 
begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiethe, oder mit 
einem Theile desselben, dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des 
anderen der kontrahirenden Staaten beygetreten sind, unter Berücksichtigung 
ihrer auf den Beytrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den 
Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Artikel 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorlaufig ausgeschlossen dieje- 
nigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage 
wegen, zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.