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Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitaͤten, so
wie überall auf den kleineren Grenz= und Marktverkehr, und auf das Ge-
päck von Reisenden findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. Auch
wird keinerley Waaren-Revision Statt finden, außer insoweit, als die Siche-
rung der Ausgleichungsabgaben (Artikel 7 b) es erfordern kömte.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bey den in den kon-
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verboths= oder Beschränkungögesetzen
sein Bewenden.
Artikel 10.
In Betreff des Salzes tritt die Großherzoglich Badische Regierung der
zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredung in
folgender Art bey:
a)ddie Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs-
rigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verbothen, in so weit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreyen oder Nieder-
lagen geschieht.
b) Die Durchfuhre des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstagten, deren Gebieth bey der
Durchfuhre berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt fin-
den, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
Die Ausfuhre des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frey.
Was den Salhzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die
Einfuhre des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besonderc Verträge des-
halb bestehen.
Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereines
aus Staats= oder Privat= Salinen Salz beziehen will: so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
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