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g. 26.
Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafe tritt verhaͤlt-
nißmäßige Gefängnißstrafe ein.
S. 27.
In allen Defraudations-Fallen ist die Steuer, unabhängig von der
Strafe, nachzuentrichten.
g. 28.
Ist ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt wor-
den: so wird die Steuer, sowie die Defraudations = Strafe nach der Beschik-
kung, welche zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll
berechnet.
Kann der Maßstab eines ganzen Gebräudes für die Beschickung nicht an-
gewendet werden: so ist derselbe von der größten Menge Malzschrot, welche
früher in der betreffenden Brauerey zu Einem Gebräude verwendet worden,
zu entnehmen.
. 29.
Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte
(5. 18) als anderwärts bey dem Brauenden über die längstens für den fol-
genden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, wird, ohne Rücksicht
auf die Bestimmung, als Gegenstand einer Defraudation betrachtet, woben
die Strafbestimmungen in den §.5. 24, 25 und 26 zur Anwendung kommen.
g. 30.
Ist eine Nachmaischung unbefugter Weise vorgenommen oder zu einer 2) un der
anderen Zeit, als welche angezeigt wurde, eingemaischt, oder ist die Einmai- s
schung, ganz oder theilweise, vor Ablauf der Stunde, in welcher auf den l
Steuerbeamten gewartet werden muß (§. 20), vorgenommen worden: so tritt m Tunetemt
für jeden Fall eine Strafe von fünf Thalern ein, welche bey Wiederholungen
verdoppelt wird.
g. 31.
Abweichungen von dem deklarirten Bierzuge (F. 10), welche zehen Pro- Stente der
Abweichur
zent übersteigen, werden eben so bestraft wie Abweichungen von der angemel- zeni.
deten Zeit der Einmalschung.
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