IV. Straf-
verfabten.
V. Schluß.
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S 41.
Wegen des Strafverfahrens bey Zuwiderhandlungen gegen das vorlie-
gende Geseh sowohl, als auch gegen die Gesetze über indirekte Steuern im
Allgemeinen, werden besondere Bestimmungen erfolgen, auf welche hier Bezug
genommen wird.
8. 42.
Dieses Geseh kommt mit dem 1. July 1836 in Ausführung. Es er-
streckt sich dasselbe jedoch, mit Ausnahme des Ortes Melpers, nicht mit auf
das Amt Ostheim, wo vielmehr nach wie vor die Koöniglich Baiersche Gesetz-
gebung wegen des Malz-Aufschlages Gültigkeit behalt.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium und unter demselben das
Großherzogliche Landschafts-Kollegium sind mit der Vollziehung desselben be-
auftragt; insbesondere ist auch das lettere so berechtiget als verpflichtet, die
zur Handhabung des Gesehes weiter erforderlichen Dienst-Instruktionen für
die Steuerbeamten zu ertheilen.
Von demselben Zeitpunkte an tritt das Gesetz über die Biersteuer oder
die Biermalz-Schrotsteuer vom 24. Dezember 1833 außer Wirksamkeit.
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen und befohlen, daß
solches zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen
in dem Regierungs-Blatte gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 16. Februar 1836.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
rdt. Ernst Muͤller.