Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

IV. Straf- 
verfabten. 
V. Schluß. 
94 
S 41. 
Wegen des Strafverfahrens bey Zuwiderhandlungen gegen das vorlie- 
gende Geseh sowohl, als auch gegen die Gesetze über indirekte Steuern im 
Allgemeinen, werden besondere Bestimmungen erfolgen, auf welche hier Bezug 
genommen wird. 
8. 42. 
Dieses Geseh kommt mit dem 1. July 1836 in Ausführung. Es er- 
streckt sich dasselbe jedoch, mit Ausnahme des Ortes Melpers, nicht mit auf 
das Amt Ostheim, wo vielmehr nach wie vor die Koöniglich Baiersche Gesetz- 
gebung wegen des Malz-Aufschlages Gültigkeit behalt. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium und unter demselben das 
Großherzogliche Landschafts-Kollegium sind mit der Vollziehung desselben be- 
auftragt; insbesondere ist auch das lettere so berechtiget als verpflichtet, die 
zur Handhabung des Gesehes weiter erforderlichen Dienst-Instruktionen für 
die Steuerbeamten zu ertheilen. 
Von demselben Zeitpunkte an tritt das Gesetz über die Biersteuer oder 
die Biermalz-Schrotsteuer vom 24. Dezember 1833 außer Wirksamkeit. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen und befohlen, daß 
solches zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen 
in dem Regierungs-Blatte gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 16. Februar 1836. 
  
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
rdt. Ernst Muͤller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.