Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

101
IV.
Gese  6

über  die  Aufhebung  des  Brau=  oder  Bierbann-Rechtes.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhaypn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Anerkennung  der  Nachtheile,  welche  Zwangs=  und  Bann-Rechte  für
Handel  und  Verkehr  herbeyföhren  und  eingedenk  der  Verpflichtungen,  die  Wir
durch  die  Staatsverträge  vom  10.  und  11.  May  1833  dem  Thüringischen
und  dem  großen  deutschen  Zollvereine  gegenüber  übernommen  haben,  verordnen
  Wir  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.

Das  Brau=  oder  so  genannte  Bierbann-Recht,  d.  h.  die  mit  dem
Besitze  eines  Gutes,  einer  Brauerey  oder  eines  Schankes  verbundene  Befugniß,
  den  jedesmahligen  Bewohnern  gewisser  Ortschaften  oder  gewisser  Häuser
zu  verbieten,  ihren  Bedarf  an  Bier,  Halbbier  oder  Kofent  ausschlssig  oder
auch  nur  theilweise  anderswoher,  als  von  den  Besitern  jener  berechtigten
Grundstücke  zu  beziehen,  hört  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes,  sowohl
  in  den  Städten,  als  auf  dem  Lande,  ohne  Unterschied  des  Entstehungsgrundes
  der  Befugniß,  vom  heutigen  Tage  an  auf.

g.  2.

Wegen  der  Aufhebung  dieses  Zwangs=  und  Bann-Rechtes  (F.  1)  soll  weder
  der  Verkaufer,  noch  der  Erbverpachter,  noch  der  Zeitverpachter  des  Gutes
[10!