Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

106 
einen, der Unternehmer des Straßenbaues den avderen und die Justiz-Behörde 
des Ortes den dritten zu wählen hat. 
##.3. 
Die Entschädigung und die Kosten der Ermittelung bey dem durch Privak- 
Unternehmung auszuführenden Straßenbau find von dem Bauunternehmer an 
den Eigenthümer des Grundstückes sofort bey der Abtretung des letzteren 
zu zahlen. 
g. 4. 
Die Frage uͤber die Nothwendigkeit der Zuziehung oder Benutzung eines 
Grundstuͤckes zum Straßenbau darf in keinem Falle zu rechtlicher Ent- 
scheidung ausgesetzt werden, sondern es ist diese Frage sowohl bey den Unter- 
nehmungen auf öffentliche Kosten als bey den oben (F. 1) gedachten Privat- 
Unternehmungen lediglich von der Entscheidung Unserer Landes-Direktion ab- 
hängig, nur mit Vorbehalt der Berufung an Unser Staats-Ministerium. 
  
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhandig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 5. Februar 1836. 
Carl Friedrich. 
  
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.