Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Stadtsteuer-Einnahmen — in sofern nicht ausnahmsweise von dem Land- 
schafts-Kollegium eine andere Behörde damit beauftragt wird, geführt und 
darauf im Verwaltungswege von Seiten des Landschafts-Kollegiums entschie- 
den. Dasselbe kann jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden 
ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen und eben 
so der Angeschuldigte während der Untersuchung und binnen zehen Tagen nach 
Eröffnung des von dem Lawmschafts-Kollegium abgefaßten Strafbescheides auf 
rechtliches Gehör antragen. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht er- 
gangen angesehen. Der Berufung auf rechtliches Gehör wird gleich geachter, 
wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Steuerbehörde nicht erscheint 
oder die Vernehmlassung vor letzterer verweigert. 
g. 7. 
Verfabren bev Die Berufung auf rechtliches Gehoͤr ist bey der Steuerstelle anzumelden, 
ech bey welcher die Untersuchung anhängig ist. Dieselbe sendet hierauf die Ver- 
een. handlungen an das Landschafts-Kollegium, welches solche dem Staats-Ministe- 
rium, Departement der Finanzen, zur Einleitung des weiter Erforderlichen 
überreicht. 
g. 8. 
Die Führung und Entscheidung der richterlichen Untersuchungen erfolgt 
in der Form und in dem Instanzen-Zuge, die sonst für gerichtliche Unter- 
suchungen gesetzlich sind. 
Bey der Publikation der Straferkenntnisse ist jedoch auch Seitens der 
Gerichte nach F. 16 zu verfahren. 
Wenn die Fähigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht 
außer Zweifel ist: so muß zugleich auf eine im Falle des Unvermögens ein- 
tretende Freyheitsstrafe erkannt werden. 
8. 9. 
Verabrenber. Die Steuerstellen untersuchen die Uebertretungen summarisch, die Bethes- 
gen m Vet-ligten und Zeugen werden mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll 
ri genommen.
	        
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