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S. 18.
Die Verhandlungen werden hiernächst an das Landschafts-Kollegium und
von diesem zur Abfassung des Rekurs-Bescheides an das Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen, eingesendet. Hat jedoch der Angeschuldigte zur
Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Auf-
nahme erheblich befunden wird, angeführt: so wird mit der Instruktion nach
den für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren.
g. 19.
Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beyzufügen sind,
wird an das Landschafts-Kollegium und durch letzteres an die betreffende
Steuerstelle befördert und nach erfolgter Publikation oder Insinuation vollstreckt.
g. 20.
Bey der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baren Aus-
lagen an Porto u. s. w. keine Kosten zum Ansatz.
#9. 21.
Kosten.
t
Die Veraͤußerung der Konfiskate wird ohne unterschied, ob die Ent= Strawwon-
scheidung im gerichtlichen oder Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Steuer-
behörde bewirkt, welche dabey die für die Veräußerung von Pfandstücken bey
Steuer-Erekutionen bestehenden Formen zu beobachten hat.
Die Vollstreckung der rechtskraftigen Erkenntnisse geschiehet von den Ge-
richten, die der Resolute im Verwaltungswege aber von den Steuerbehörden.
Können solche Resolute nicht anders, als durch Anwendung von Zwangemit-
teln in Vollzug gesetzt werden: so gebührt ihre Vollstreckung ebenfalls den
Gerichten, welche verpflichtet sind, den diesfallsigen Anträgen der Steuerbe-
hörde zu genügen, ohne in eine weitere Beurtheilung der Sache selbst cin-
zugehen.
Die Steuerbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun
und die Gerichte haben ihren diesfallsigen Anträgen Folge zu geben.
ftreckung.