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legiums oder in dem gerichtlichen Erkenntnisse wegen der Gesetzuͤbertretung
zugleich über die subsidiarische Verhaftung mit entschieden wird.
§. 27.
Dem Ermessen des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen,
bleibt es jedoch überlassen, ob die subsidiarische Verhaftung geltend gemacht
oder mit Begebung des Anspruches auf dieselbe die Freyheitsstrafe sogleich an
dem Kontravenienten vollstreckt werden soll.
g. 28.
Dem subsidiarisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung des Land-
schafts-Kollegiums die Berufung entweder an das Staats-Ministerium, De-
partement der Finanzen, oder an die Gerichte offen.
Hat der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere Art der Be-
rufung, als der subsidiarisch Verhaftete gewählt: so steht es dem letzteren
frey, sich der von dem ersteren gewählten Berufung nachträglich anzuschließen.
Will er dieses nicht: so bleibt das weitere Verfahren ausgesetzt, bis über die
Gesetzübertretungen in dem von dem Kontravenienten gewählten Wege ent-
schieden worden ist.
g. 29.
Ist der subsidiarisch Verhaftete auf die an ihn ergangene Ladung nicht
erschienen: so fertiget das Landschafts-Kollegium, wenn die Genehmigung des
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, erfolgt ist (§S. 27) und nach-
dem die Erekution gegen den Kontravenienten vergeblich versucht worden, einen
Zahlungsbefehl aus und läßt denselben durch die Steuerbehörde dem subsidia-
risch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, daß, wenn er sich zur Vertre-
tung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen zehen Tagen die Berufung
an das Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, oder an die Ge-
richte offen stehe.
g. 80.
Die abgesondert von der Untersuchung wider den Kontravenienten zur
gerichtlichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird summarisch
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