Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

Verfabren ge- 
gen einen un- 
bekonnten 
Kontrave= 
mnienten. 
Denunzian- 
ten-= Ancheile 
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erörtert und entschieden. Das Gericht darf hierbey nur auf die Beurtheilung 
der Frage eingehen, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung nach den Ge- 
setzen vorhanden sey. Eben dieses findet Statt, wenn der Kontravenient sich 
bey dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhiget, der subsidiarisch Verhaftete 
aber ein gesetzlich zuldssiges Rechtsmittel ergreift. 
g. 31. 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung des Gesetzes be— 
troffen wird, sich entfernt und abgabepflichtige Gegenstaͤnde ohne oder mit 
anderen Sachen hinterlassen hat: so wird hierüber eine öffentliche Bekannt- 
machung bey der Steuerbehörde erlassen und drey Mahl von vier zu vier 
Wochen in die amtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf Niemand binnen 
vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung: so werden die Sachen zum 
Vortheile der Haupt-Landschaftskasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthü- 
mer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch 
bis zum Ablaufe eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, 
geltend zu machen. Betragt der Werth der Sachen nicht über funfzig Tha- 
ler: so bedarf es der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann 
alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Nicmand ge- 
meldet hat, verfügt werden, und die einjährige Frist für den Eigenthümer 
oder Inhaber der Sachen zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung 
des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet. 
g. 832. 
Jedem ohne unterschied und Ansehen der Person, der eine Zuwiderhand- 
lung gegen die Vorschriften der Gesetze über indirekte Abgaben anzeigt, 
wird, sobald der Demunziat schuldig befunden und die gesetzliche Strafe aus- 
gesprochen worden ist, der dritte Theil der letzteren zugesichert. 
Dieser Strafantheil bleibt dem Denunzianten auch dann, wenn dem De- 
nunziaten ein Theil der Strafe bis auf ein Drittheil herab erlassen wird. 
Sollte aber noch eine weitere Minderung oder ein völliger Erlaß der Strafe 
Statt finden: so hat im ersteren Falle der Denunziant mit dem nicht erlasse- 
nen Theile der Strafe ohne Weiteres sich zu begnügen und im letzteren Falle 
auf gar keine Denunzianten-Gebühren Anspruch zu machen.
	        
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