Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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VII. 
Gese 
über die Veräußerung und Verkümmerung der Besoldungen und 
Hensionen. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Um die Bedingungen, unter welchen die Veraußerung oder Verkümme- 
rung der Besoldungen und Pensionen Statt finden kann, für das ganze 
Großherzogthum gleichförmig zu bestimmen und zugleich verschiedene Zweifel 
zu entscheiden, welche die hierüber bestehenden Vorschriften veranlaßt haben, 
verordnen Wir, unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landta- 
ges, wie folgt: 
s. 1. 
Jede freywillige Veraͤußerung einer Besoldung oder Pension, welche 
unter irgend einem Nahmen aus oͤffentlichen Kassen, mit Einschluß von Stif- 
tungs= und Gemeinde-Kassen des Großherzogthumes, bezogen wird, erhält 
ihre Gültigkeit erst durch eine entweder von dem Landesherrn unmittelbar oder 
von einer dazu beauftragten Behörde ertheilte ausdrückliche Genehmigung. 
g. 2. 
In Beziehung auf die freywillige Veraͤußerung der Besoldungen und 
Pensionen untergeordneter Beamten und Diener der Gemeinden sind die
	        
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