Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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g. 8. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juny d. J. in Kraft und ist auf 
alle nach diesem Tage vorkommende Verfügungen über Besoldungen und Pen- 
sionen anwendbar. 
8. 9. 
Alle frühere allgemeine und besondere gesetzliche Vorschriften und Ge- 
wohnheiten über denselben Gegenstand sind von dem genannten Tage an 
. 8) aufgehoben. 
Diese Aufhebung erstreckt sich jedoch nicht auf die Vorschriften in dem 
g. 5 der Postordnung vom 26. November 1819. Ueberhaupt aber bleiben 
von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ausgenommen das Besol= 
dungs-Gnaden-Quartal der Witwen und Waisen verstorbener Staatediener, 
ingleichen die Begräbnißgelder, welche aus öffentlichen Kassen in gewissen 
Fällen bezahlt werden. Diese sollen von aller und jeder auch theilweisen 
Veräußerung, Arrest-Anlegung oder Hülfsvollstreckung befreyet bleiben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 22. Marz 1836. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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