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X.
Nach tra g
zu dem Gesetze vom 31. May 1817 über das Verfahren in minder-
wichtigen und geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die in dem §. 2 des Gesetzes vom 31. May 1817 (Regierungs-
Blatt vom Jahre 1817 Seice 63) enthaltene Bestimmung über den Be-
griff der minderwichtigen Rechtssachen hat zur Folge gehabt, daß alle
Streitigkeiten über Befugnisse, welche nur in unbestimmten Zeitraumen
Nutzungen hervorbringen, wenn die letzteren auch noch so unbetrachtlich sind,
doch stets nach den Formen des ordentlichen Prozesses verhandelt werden muß-
ten, wodurch Weiterungen und Kosten verursacht wurden, welche mit dem
Streitgegenstande selbst nicht im Verhältnisse waren. Um diesem Uebelstande
abzuhelfen, haben Wir mit Zustimmung und Beprath des getreuen Landta-
ges beschlossen, jenen Paragraphen aufzuheben und an dessen Stelle Fol-
gendes zu verordnen:
Unter den Begriff der minderwichtigen Rechtssachen sind nicht bloß Geld-
forderungen, sondern auch alle andere schätzungsfähige Gegenstande je
nach Belang ihres Werthes zu stellen. Für schätzungsfahig sollen selbst
Befugnisse gelten, deren zu Geld veranschlagbare Nutzungen nicht alljähr-
lich, noch sonst in bestimmten Zeiträumen wiederkehren, nahmentlich auch
Lehens= und Rekognitions -Gelder. Um den Werth solcher Befugnisse