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Erster Abschnitt.
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsctzen im Allgemeinen.
8. 1.
Alle Gerichts- umd Verwaktungs-Sporteln und Gebühren sollen vom
1. July 1836 an im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach
dem Inhalte gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden und alle bishe-
rige Sportel= und Gebühren-Taxen und Observanzen ganzlich abgeschafft
seyn,
ausgenommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappella-
tions-Gerichtes zu Jena vom Jahre 1816 und die bisher bestandenen Spor-
tel-Normen für die bey dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übri-
gen akademischen Behörden zu Jeng vorkommenden Geschafte.
g. 2.
Dagegen erstreckt sich gegenwaͤrtiges Gesetz nicht:
1) auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger,
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Schutbürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind,
auf Lehengelder (Handlohn), Erbegelder (Erbegebühren) und Strafgelder,
auf Siegelgebühren,
auf Pfarramts-Gebühren in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be-
gräbniß-Fallen (Jura stolue),
auf Schulgelder,
auf die gesetlichen Abgaben von Kollateral-Erbschaften und die hier
und da bestehenden Lokal-Abgaben an Waisen-Instituts = und Almosen-
Kassen bey Grundstücksverdußerungen, bey Mobiliar-Versteigerungen
und bey gewissen kirchlichen Vorkommenheiten,
auf Medizinal-Gebühren,
auf Innungsgebühren,
auf Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts-
Gebühren, 6
auf die durch besondere Gesetze und Verordnungen bestimmten Prämien
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung polizeylicher oder
finanzieller Vorschriften.
Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche
und in wie weit sie rechtmäßig bestehen, bey den bisherigen Normen;
doch sind bey allen unmittelbar Großherzoglichen Behörden die Siegelge-
bühren gänzlich abgeschafft und erlassen.