Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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8. 3. 
Die Entrichtungen fuͤr Berhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs- 
behoͤrden theilen sich 
A, in Sporteln, die der Sportelkasse der betroffenen Behoͤrde zufallen und 
B, in Separat-Gebuhren, die in besonderen Fällen für bestimmte ein- 
zelne Perfonen k#quidirt werden, 
#"K 4. 
Die Sportelpflichtigkeit ist bey allen gerichtlichen Geschäften Regek; 
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme. 
S.5. 
Demnach sind alle bey den Landes-Justiz-Kollegien (Regierungen) zu 
Weimar und zu Eisenach, oder bey den Untergerichten als solchen vorkom- 
mende Niederschriften und Ausfertigungen dem Sportelansatze unterworfen, 
ausgenommen bloß: 
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die 
weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Veraußerung von Grundstücken oder sonstige Privat -Verträge 
betreffen. 
Unter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzogli= 
chen Kammer, der Landschaftskasse und des landeöherrlichen Fiskus 
überhaupt, in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last 
fallen. 
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per- 
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den 
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, 
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatsmaßigen Dienstein- 
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Landschaftskasse 
oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben. 
Alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Beschluß- 
fassung und alle Verfügungen zu Herbeyführung derselben, dafern nicht 
einer säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind. 
Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hin- 
gegen zu Beytreibung von Kosten sind keineswegs sportelfrey, diejeni- 
gen ausgenommen, welche bey Untergerichten zu Einhebung von Liqui- 
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