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8. 3.
Die Entrichtungen fuͤr Berhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs-
behoͤrden theilen sich
A, in Sporteln, die der Sportelkasse der betroffenen Behoͤrde zufallen und
B, in Separat-Gebuhren, die in besonderen Fällen für bestimmte ein-
zelne Perfonen k#quidirt werden,
#"K 4.
Die Sportelpflichtigkeit ist bey allen gerichtlichen Geschäften Regek;
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme.
S.5.
Demnach sind alle bey den Landes-Justiz-Kollegien (Regierungen) zu
Weimar und zu Eisenach, oder bey den Untergerichten als solchen vorkom-
mende Niederschriften und Ausfertigungen dem Sportelansatze unterworfen,
ausgenommen bloß:
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die
weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung
oder Veraußerung von Grundstücken oder sonstige Privat -Verträge
betreffen.
Unter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzogli=
chen Kammer, der Landschaftskasse und des landeöherrlichen Fiskus
überhaupt, in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last
fallen.
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per-
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen,
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatsmaßigen Dienstein-
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Landschaftskasse
oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben.
Alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Beschluß-
fassung und alle Verfügungen zu Herbeyführung derselben, dafern nicht
einer säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind.
Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hin-
gegen zu Beytreibung von Kosten sind keineswegs sportelfrey, diejeni-
gen ausgenommen, welche bey Untergerichten zu Einhebung von Liqui-
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