Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

135 
Rechtfertigung der Gefangenen (versteht sich, soweit eine Verguͤtung 
der Vertheidigungsgebühren nach dem Gesetze vom 30. Juny 1823 
überhaupt Statt findet), ferner Pfarramts= und bezüglich Land- 
Rabbiner-Gebühren und die Gebühren für den Transport der Schüb- 
linge und Vagabunden zu zählen sind — jedes Mahl von der 
Verwaltungskasse der betroffenen Behörde (bey Patrimonial= 
Behörden von der Gerichtêöherrschaft, bezüglich den städtischen Aera- 
rien) zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder 
sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. 
II. Ueberdieß haben sportelfreye Partheyen in den unter 1 a angeführten 
Fällen, auch Depositen-, Zahl= und Rechnungs-Gebühren zu bezah- 
len; e versteht sich jedoch, daß durch diese allgemeine Bestimmung 
die bey einigen Separat-Gebühren ausdrücklich festgesetzten besonderen 
Ausnahmen nicht aufgehoben sind. 
III. Insbesondere sind die Gebühren 
a) für Verpflegung und Rechtfertigung der Gefangenen, 
b) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und 
) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen aus- 
drücklich verlangt werden) jedes Mahl aus der Jurisdiktions-Kasse 
vorzuschießen. 
IV. Die Gebührenansätze der Dorfgerichts-Personen, Gemeindeschreiber, 
städtischen Bezirksvorsteher, Ortsschätzer und anderer Sachverständigen 
dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie von der Justiz-Behörde 
geprüft und autorisirt sind. 
V. Die landräthlichen Behörden haben innerhalb ihre5 Sprengels weder 
Diäten, Transport-Kosten, noch irgend eine andere Art von Gebühren 
zu beziehen. 
VI. Bloße Schreib= und Erpeditions-Materialien sind niemahls den Be- 
theiligten als Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungs- 
kasse der Behörde, oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung — 
von den Beamten zu bestreiten, ausgenommen nur die Verläge bey 
Lehenbriefen und Adelsbriefen (§. 128 Nr. 7). 
§. 9. 
Alle Sportelsätze, die nicht nach der Seitenzahl bestimmt sind, gelten 
nur vom ersten Bogen der fraglichen Niederschrift oder Ausfertigung und 
umfassen die Schreibegebühr mit. Jede fünfte oder weitere Seite einer Aus- 
(241
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.