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Rechtfertigung der Gefangenen (versteht sich, soweit eine Verguͤtung
der Vertheidigungsgebühren nach dem Gesetze vom 30. Juny 1823
überhaupt Statt findet), ferner Pfarramts= und bezüglich Land-
Rabbiner-Gebühren und die Gebühren für den Transport der Schüb-
linge und Vagabunden zu zählen sind — jedes Mahl von der
Verwaltungskasse der betroffenen Behörde (bey Patrimonial=
Behörden von der Gerichtêöherrschaft, bezüglich den städtischen Aera-
rien) zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder
sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen.
II. Ueberdieß haben sportelfreye Partheyen in den unter 1 a angeführten
Fällen, auch Depositen-, Zahl= und Rechnungs-Gebühren zu bezah-
len; e versteht sich jedoch, daß durch diese allgemeine Bestimmung
die bey einigen Separat-Gebühren ausdrücklich festgesetzten besonderen
Ausnahmen nicht aufgehoben sind.
III. Insbesondere sind die Gebühren
a) für Verpflegung und Rechtfertigung der Gefangenen,
b) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und
) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen aus-
drücklich verlangt werden) jedes Mahl aus der Jurisdiktions-Kasse
vorzuschießen.
IV. Die Gebührenansätze der Dorfgerichts-Personen, Gemeindeschreiber,
städtischen Bezirksvorsteher, Ortsschätzer und anderer Sachverständigen
dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie von der Justiz-Behörde
geprüft und autorisirt sind.
V. Die landräthlichen Behörden haben innerhalb ihre5 Sprengels weder
Diäten, Transport-Kosten, noch irgend eine andere Art von Gebühren
zu beziehen.
VI. Bloße Schreib= und Erpeditions-Materialien sind niemahls den Be-
theiligten als Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungs-
kasse der Behörde, oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung —
von den Beamten zu bestreiten, ausgenommen nur die Verläge bey
Lehenbriefen und Adelsbriefen (§. 128 Nr. 7).
§. 9.
Alle Sportelsätze, die nicht nach der Seitenzahl bestimmt sind, gelten
nur vom ersten Bogen der fraglichen Niederschrift oder Ausfertigung und
umfassen die Schreibegebühr mit. Jede fünfte oder weitere Seite einer Aus-
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