136
fertigung wird nur mit einem Groschen, jede fünfte oder weitere Seite
einer Niederschrift aber, deren Ansatz nicht bloß nach der Seitenzahl be-
messen ist, mit drey Groschen liquidirt.
In Fällen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet, tritt
der obige Ansatz nur für eine fünfte oder weitere Seite derjenigen Aus-
fertigung oder Niederschreibung hinzu, durch welche erst die Aversional-
Sportel erwächst — also für die fünfte und weitere Seite eines Erkenntnisses,
eines Vergleichs-Protokolles, einer Konsens-Urkunde u. s. w., nicht aber für
vorausgegangene von der Aversional-Sportel mit umfaßte Niederschriften und
Ausfertigungen, wenn gleich eine solche mehr denn vier Seiten enthält.
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften, die mehr als eine Seite
füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen und in jeder Zeile
durchschnittlich mindestens 12 Splben, bey gebrochenen Bogen aber mindestens
8 Splben enthalten. Auch darf die letzte Seite nur dann mitgerechnet wer-
den, wenn sie wenigstens zur Hälfte beschrieben ist. Die Aufschrift wird nie-
mahlb mitgezählt.
g. 10.
Wird eine und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertiget: so tritt der vor-
schriftsmaͤßige Sportelsatz nur fuͤr das erste Exemplar ein. Bey den uͤbrigen
Exemplaren wird fuͤr den ersten Bogen acht Groschen und fuͤr jede weitere
Seite ein Groschen gerechnet.
Der Betrag der für das Haupt-Eremplar liquidirten Sportel muß auf
dem ersten Bogen der anderen Exemplare von der Behörde angemerkt werden.
Enthält hingegen eine und dieselbe Urkunde mehre dem Sportelansatze
unterworfene Geschäfte: so muß für jedes derselben der geeignete Ansatz be-
rechnet werden, dafern das Gegentheil nicht im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist.
Gleichlautende Ausfertigungen, die keine Urkunden sind, aber an verschie-
dene Personen ergehen, z. B. Ladungen, Benachrichtigungen, werden jede be-
sonders liquidirt, wenn schon nur ein Emwurf verfaßt war.
g. 11.
Die Sportelsaͤtze sind entweder:
A, feststehende, fuͤr bestimmte Geschaͤftsgattungen, ohne Ruͤcksicht auf
den gegenständlichen Werth, Klassen-Taren, oder
B, "1 eigende, nach Verhältniß des Werthes der Gegenstände, Werths-
aren.