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Ermittelungen sind sportelfrey, so lange kein absichtliches Berschweigen des
wahren Werthes hervortritt, oder die Betheiligten nicht selbst, eine Abschätzung
verlangen.
14.
Jede Werthsbestimmung ist auf das landesgesetzliche Kassegeld zurück-
zuführen.
g. 15.
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Werths-Tarxen gilt, wo
nicht ein Anderes ausdruͤcklich festgesetzt ist, die Regel, daß jedes ange-
fangene 25 thlr. fuͤr voll angenommen wird. Wo also z. B. das Gesetz
Ein Prozent vorschreibt, beträgt bey einem Gegenstande von
1 bis 25 thlr. die Sportel 6 gr.,
bey 25 thlr. 1 gr. bis 50 thlr. die Sportel 12 gr.,
bey 400 thlr. 1 gr. biö 425 thlr. die Sportel 4 thlr. 6 gr.
u. s. w. «
Wo hingegen in gegenwaͤrtigem Gesetze fuͤr eine und dieselbe obrigkeit-
liche Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne naͤhere Be-
schränkung vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den ange-
messensten Ansah innerhalb jener Grenze pflichtmäßig zu bestimmen.
Sind fünf Thaler die dußerste Grenze: so darf diese Bestimmung nur
nach ganzen oder halben Thalern, find fünf und zwanzig Thaler die adußerste
Grenze: so darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach
Zwischensätzen von fünf Thalern getroffen werden.
Wo aber zwey verschiedene Ansatze durch „oder“ bezeichnet sind, be-
schränkt sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beyden,
ohne Zulässigkeit eines mittleren Ansatzes.
S. 16.
In allen Fäallen, in welchen dem Sportelansatze eine offenbare Un-
richtigkeit zu Grunde liegt, ist die höhere Behörde von Amtswegen ein-
zuschreiten eben so berechtiget als verpflichtet.
17.
Niemahls darf für irgend eine obrigkeitliche Handlung Etkwas gefordert
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansatz
nach unzweifelhaftem Wortverstande findet.