Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

7) Jeder erste Bogen einer von öffentlichen Behörden 
ergehenden Ausfertigung, falls kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist. 
Jede fünfte oder folgende Seite einer Ausfertigung 
Abschriften, die bey öffentlichen Behörden gefer- 
tiget werden, jede Seite, einschlüssig der bisherigen 
Vergleichungsgebuhr, . . . 
und bey gebrochenem Bogen, . 
Extrakte, die woͤrtlich aus einer anderen Shrift T 
nommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über eine 
Seite betragen, werden eben so angesetzt, außerdem 
aber sind letztere frey und erstere wie Ausfertigungen 
zu liquidiren (Nr. 7 dieses 5) 
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden urkun- 
8 
9 
den, für jede Seite . . . 
und bey gebrochenem Bogen fuͤr jede Seite . . 
Anmerkung. 
So oft bey Abschriften die zweyte oder folgende 
Seite nicht einmahl halb beschrieben ist, darf nichts 
dafür angesetzt werden (§. 9). 
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die nicht 
über einen Bogen süllen . . . . 
und für jeden weiteren Bogen noch 
wobey jedoch jeder auch nur theilweise beschriebene 
Bogen für voll gerechnet wird. 
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie me- 
gen besonders ausgefertiget, oder nur zum Protokolle 
gegeben werden, . 
(versteht sich letzteren Falles außer dem Protokoll- 
Ansatze, jedoch cinschlüssig der Eröôffnung.) 
Verordnungen an Kommun-Vorsteher oder Orts-Ge- 
richtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthey= oder 
Polizey-Angelegenheiten, z. B. zu Aufnahme einer 
Schätzung, Auspfändung, Versiegelung, Berichtsersta-- 
tung in Nachlaßsachen 2c. . . . 
251] 
10 
— 
11 
*— 
208 
—— — 
– r 
– - 
—— * 
— 2 
143 
8 gr. 
1.= 
II It 
— 
# u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.