Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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18) Umlaͤufe (Zirkular -Labungen, Zirkular- Benachrichti- 
gungen) . . . — thlr. 12 gr. 
14) Berichte, ohne uͤnterschied für jebe Seite . „ —. 4 
jedoch im Ganzen nicht unter . —. 8 
15) Bestellungsscheine für Konkurs- Kuratoren oder Kon- 
kurs-Sequester, Abwesenheitsvormünder und Erbschafts- 
vertreter 1. —" 
andere Vormurdschaftsscheim . . — „ 12= 
(siehe übrigens §. 5 Nr. 8.) 
Anmerkung. 
Wenn für mehre Pflegebefohlene nur Ein gemein- 
schaftlicher Vormund bestellt wird: so ist auch nur 
Ein Vormundschaftsschein auszufertigen, es sey 
denn, daß besondere Umstände ein Anderes nöthig 
machen. 
Abnahme eines Eides oder feyerlichen Angelbbnisses an 
Eidesstatt (versteht sich außer dem Protokoll-Ansatze — 8 
Bey Vormundschaftsverpflichtungen ist hierdurch auch 
die Eintragung in das Vormundschaftsbuch bezahlt. 
Die Verpflichtung der Geschlechtsvormünder ist ganz 
frey und selbst die Niederschrift dieser Verpflichtung, 
wenn sie bloß nebenher bey einer anderen Verhandlung 
erfolgt. 
Wird Ein Vormund gleichzeitig für mehre Pflegebe- 
fohlene verpflichtet: so steigt gleichwohl der Ansatz des- 
halb nicht, und wenn mehre Zeugen oder Sachverstän- 
dige in Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, 
findet für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz 
— in untersuchungssachen aber für die Abnahme be- 
reits allgemcin vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen 
und Sachverständigen u. s. w., gar kein Ansaß Statt. 
16 
CV 
17) Eidesformeln, die vor Abnahme des Eides schriftlich 
mitgetheilt werden, für jede Seite . — 2 
und diejenigen, welche dem nicht schwörenden Theile zu- 
gefertiget werden, für die Seite nur — 1= 
18) Reskripte, wodurch der erste Auftrag zur Behandlung 
einer ganzen Sache ertheilet wird . . . l-——-
	        
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