Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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19) Unmittelbare landesfuͤrstliche Reskripte, die in Privi- 
legien-, Konzessions-, Innungs= und Gnadensachen 
Etwas gewähren . . . . . 1thlr. — gr. 
20) Erkenntnisse der Landes-Justiz-Kollegien in Untersu- 
chungssachen, wodurch eine Strafe oder Kostengeltung 
ausgesprochen wird, je nach Wichtigkeit und Schwierig- 
keit der Sache und nach den Vermögensumständen der 
Betheiligten i*' " " *i ½ "4 i 1 * — 2 
bis 6 — 2 
21) Reskripte und andere Verfuͤgungen der Landes-Justiz- 
Kollegien, wodurch eine schon ausgefprochene Strafe 
oder Kostengeltung bestaͤtiget oder gemildert wird. — 1 6 
22) Reskripte und andere Verfügungen der Landes-Admi- 7 
nistrativ-Kollegien, worin innerhalb ihrer Zustandigkeit 
cine Strafe oder Kostengeltung ausgesprochen, bestätiget 
oder gemildert wird . . . . — . 16= 
Restkripte und andere Verfügungen der Landes-Direk- 
tion insbesondere, worin eine landespolizeyliche Geneh= 
migung oder in zweyter Instanz eine Abanderung des 
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erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen wird — . 16= 
und wenn diese Abänderung mit ausführlicher Dar- 
legung der Gründe erfolgen muß 1 — 
(Alle andere Reskripte der Oberbehörden, sie ehe Nr. 7 
dieses §. oder bezüglich §. 20.) 
24) Randbeschlüsse (Subnotationen) 
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne 
Kommissions-Ertheilung, ingleichen an die Räthe oder 
Sekretare, wenn sie Kommissionen erhalten, und 
solche Randbeschlüsse (bey Ober= und Unterbehörden) 
an die Partheyen oder Anwälte, die ihnen in Kraft 
eines Dekretes oder doch statt einer außerdem un- 
vermeidlichen schriftlichen Aubfertigung vorgelegt 
werden . . — 2 4 
Alle uͤbrige Randbeschlüsse sind ganz frey. 
25) Randzeugnisse . . . . - — 4 
(2521 
b
	        
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