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19) Unmittelbare landesfuͤrstliche Reskripte, die in Privi-
legien-, Konzessions-, Innungs= und Gnadensachen
Etwas gewähren . . . . . 1thlr. — gr.
20) Erkenntnisse der Landes-Justiz-Kollegien in Untersu-
chungssachen, wodurch eine Strafe oder Kostengeltung
ausgesprochen wird, je nach Wichtigkeit und Schwierig-
keit der Sache und nach den Vermögensumständen der
Betheiligten i*' " " *i ½ "4 i 1 * — 2
bis 6 — 2
21) Reskripte und andere Verfuͤgungen der Landes-Justiz-
Kollegien, wodurch eine schon ausgefprochene Strafe
oder Kostengeltung bestaͤtiget oder gemildert wird. — 1 6
22) Reskripte und andere Verfügungen der Landes-Admi- 7
nistrativ-Kollegien, worin innerhalb ihrer Zustandigkeit
cine Strafe oder Kostengeltung ausgesprochen, bestätiget
oder gemildert wird . . . . — . 16=
Restkripte und andere Verfügungen der Landes-Direk-
tion insbesondere, worin eine landespolizeyliche Geneh=
migung oder in zweyter Instanz eine Abanderung des
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erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen wird — . 16=
und wenn diese Abänderung mit ausführlicher Dar-
legung der Gründe erfolgen muß 1 —
(Alle andere Reskripte der Oberbehörden, sie ehe Nr. 7
dieses §. oder bezüglich §. 20.)
24) Randbeschlüsse (Subnotationen)
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne
Kommissions-Ertheilung, ingleichen an die Räthe oder
Sekretare, wenn sie Kommissionen erhalten, und
solche Randbeschlüsse (bey Ober= und Unterbehörden)
an die Partheyen oder Anwälte, die ihnen in Kraft
eines Dekretes oder doch statt einer außerdem un-
vermeidlichen schriftlichen Aubfertigung vorgelegt
werden . . — 2 4
Alle uͤbrige Randbeschlüsse sind ganz frey.
25) Randzeugnisse . . . . - — 4
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