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26) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum
Staatsunterthanen oder über Entlassung aus dem
Staatsverbande . . . . i thlr. 16 gr.
bi — — -ß
27) Zeugnisse und Bescheinigungen, welche eine Erlaubniß,
eine Befreyung, einen Akten= oder Gesetzes-Auszug oder
den Befund einer Prüfung enthalten . „ — „ 16
Jedoch
a) Tanzerlaubniß-Scheine für jeden Tag nur —. 4
bis — 16=
Da wo diese Entrichtung — wenn auch gleich
früher in geringeren Ansatzen — schon vor dem
1. Januar 1834 einer Schul= oder Armen-Kasse
zufiel, fallen die jetzigen Ansätze ebenfalls der einen
oder der anderen dieser Kassen zu; da hingegen,
wo jene Entrichtung vor dem 1. Januar 1837 noch
gar nicht Statt fand, fließt sie lediglich in die Orts-
Armenkasse.
b) Erlaubnißscheine zu Ausstellung von Kunstwerken und
anderen Seltenheiten oder zu Konzerten, Kunstübun-
gen und dergleichen, für jeden Tag . . — 16
bis 2 — .
) Rekognitions-Zeugnisse ur. " . . — - -
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche
Niederschrift erst noͤthig — wird wie eine Registra-
tur liquidirt.
Anmerkung.
1) Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe F. 62
2) Alle andere Zeugnisse gehören unter Nr. 7 die-
ses XJ.
28) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder uUrkun-
den, die der Werths-Taxe nicht unterliegen, z. B. Ehe-
beredungen, Emanzipationen, Einkindschaftungen. 1 . —.