Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Doch soll es bey sehr wichtigen Gegenständen vom 
richterlichen Ermessen abhingen, den Konfirmations- 
Ansaß bis auf . . . 5 thlr. — gr. 
zu erhöhen. 
29) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetung von Vertrl-= 
gen, die der Werths-Tare nicht unterliegen, für jede 
Seite der Niederschrift . . . . .——-8- 
so)Sichetgeleits-Btiefe(salvuscon(1uctus) . . 2-——- 
st)Sitzgelvvon·Gefangenen"täglich. . . .—-1 
32).Neisepässe,Wandetbüchet,Aufenthalts-oderSichcr- 
heits-Karten . . . . . .---6- 
83) Gesinde-Dienstbuͤcher und Dienstzeugnisse . . — M4 
für bloßes Visiren der Gesinde-Dienstbücher — 1 
5. 20. 
In Waldbuß-Angelegenheiten, die bey allgemeinen Wald- 
bußtagen vorkommen, in Felddeube-Untersuchungen und in 
ganz geringfügigen Polizey-Angelegenheiten treten die Ansäße 
des vorigen §. für Registraturen, Protokolle, Berichte, Ei- 
desabnahme, eidliches Angelöbniß und Entscheidungen nur zur 
Hälfte ein, und für Straferkenntnisse in Stuprations-, Feld- 
deube= und Waldbuß- Angelegenheiten ist durchgehends nur an- 
zusetzen * * l 4 9 — 2 16 * 
§5. 21. 
So oft in Untersuchungsfallen bey Kriminal-Gerichten die Kosten, der 
Billigkeit vorstehender Sportelsätze ohnerachtet, gleichwohl außer allem Ver- 
hältnisse zu dem Vergehen und zu der Vermogenslage des Zahlungsoflichtigen 
erscheinen, sind die zuständigen Candes-Kollegien ermächtiget, die Kostenzah- 
lungs-Pflicht (einschlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag von cinem 
Thaler bis fünf Thalern nach pflichtmäßigem Ermessen zu beschränken.
	        
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