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Doch soll es bey sehr wichtigen Gegenständen vom
richterlichen Ermessen abhingen, den Konfirmations-
Ansaß bis auf . . . 5 thlr. — gr.
zu erhöhen.
29) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetung von Vertrl-=
gen, die der Werths-Tare nicht unterliegen, für jede
Seite der Niederschrift . . . . .——-8-
so)Sichetgeleits-Btiefe(salvuscon(1uctus) . . 2-——-
st)Sitzgelvvon·Gefangenen"täglich. . . .—-1
32).Neisepässe,Wandetbüchet,Aufenthalts-oderSichcr-
heits-Karten . . . . . .---6-
83) Gesinde-Dienstbuͤcher und Dienstzeugnisse . . — M4
für bloßes Visiren der Gesinde-Dienstbücher — 1
5. 20.
In Waldbuß-Angelegenheiten, die bey allgemeinen Wald-
bußtagen vorkommen, in Felddeube-Untersuchungen und in
ganz geringfügigen Polizey-Angelegenheiten treten die Ansäße
des vorigen §. für Registraturen, Protokolle, Berichte, Ei-
desabnahme, eidliches Angelöbniß und Entscheidungen nur zur
Hälfte ein, und für Straferkenntnisse in Stuprations-, Feld-
deube= und Waldbuß- Angelegenheiten ist durchgehends nur an-
zusetzen * * l 4 9 — 2 16 *
§5. 21.
So oft in Untersuchungsfallen bey Kriminal-Gerichten die Kosten, der
Billigkeit vorstehender Sportelsätze ohnerachtet, gleichwohl außer allem Ver-
hältnisse zu dem Vergehen und zu der Vermogenslage des Zahlungsoflichtigen
erscheinen, sind die zuständigen Candes-Kollegien ermächtiget, die Kostenzah-
lungs-Pflicht (einschlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag von cinem
Thaler bis fünf Thalern nach pflichtmäßigem Ermessen zu beschränken.