Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

149 
B. Förmliche Rechtsstreitigkeiten. 
Civile Prozessfe. 
g. 23. 
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die 
durch Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende 
Imploration angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein 
prozessualisches Verfahren übergeht. 
#§. 24. 
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Segquestrations-Sachen, 
welche bloß die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse be- 
treffen, oder welche vor Eröffnung des Konkurses zu Ermittelung des Passiv- 
Standes und zu Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sind lediglich 
nach der Klassen-Tare (C. 19) zu liquidiren, gerichtlich verfolgte Ansprüche 
gegen Masseschuldner aber als so viel einzelne förmliche Rechtsstreite. 
82 
1) Niederschreibungen mündlich angebrachter Klagen und Liquidationen 
im Konkurse, die Seite: 
in geringfügigen Sachen . .· -—thlr. 3 gr. 
in minderwichtigen . . . ,—6- 
in wichtigen — 8 -— 
2) Alle andere Registraturen und Protokolle, fuͤr jede Seite: 
in geringfügigen Sachen . . —. 2 
in minderwichtigen . . . .—-3- 
in wichtigen o — 4 
Anmerkung. 
Die Feststellung einer Schuldberechnung (constitu- 
tio lquidi) wird wie eine Registratur angesetzt. 
3) Abschriften, für jede Seite . . . . — -- 12 
und bey gebrochenem Bogen . . . .—-«-- 
Anmerkung. 
Siehe übrigens §. 9 und die auch hier geltende 
Bemerkung bey 8. 19 Nr. 9. 
4) Beglaubigung von Abschriften und Ertrakten, die nicht 
über einen Bogen füllen . . .——-2-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.