Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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für jeden ganz oder theilweis beschriebenen weiteren 
Bogen 
ser Ansätze. 
Berichte: 
in wichtigen Sachen, für jede Seite 
jedoch im Ganzen nicht unter 
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen, im Ganzen 
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und für bloße Begleitungsberichte uur 
Eidesabnahme und eidliches Angelöbniß 
in geringfügigen Sachen jedoch nur 
Wenn mehre Zeugen oder Sachpverständige in Einem 
Termine gleichzeitig zu vereiden sind: so findet fuͤr jeden 
immer nur der halbe Ansatz Statt, also bezuͤglich 
Eidesformeln fuͤr jede Seite 
in geringfügigen Sachen nur 
Eidesformeln, die dem nicht schwörenden Theile mit- 
getheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu 
liquidiren. 
Randbeschluͤsse, soweit solche nach g. 19 Nr. 24 nicht 
kostenfrey sind, 
in geringfügigen Sachen nur 
Randzeugnisse 
in geringfügigen Sachen . 
Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen, 
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausferligungen, wo- 
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden 
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen 
Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm- 
licher Erkenntnisse — also nahmentlich Umläufe, Zeugen- 
Rotul, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Ent- 
scheidungen über einseitige Anträge ohne Statt gefunde- 
denes rechtliches Gehör des Gegentheiles, selbst wenn 
die Entscheidung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidiren- 
den) Protokolle ertheilt wird, 
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In geringfügigen Sachen jedoch nur die Haälfte die. 
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