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bb) Endertenntuohsen.
s zu 100 thlr. einschlͤssis . . 4 thlr. — gr.
·„ 200 = . . 5.G —
* 9 300 I * 6 e — —
= " 400 „ - . . 7. — ---
" . 500 = - . . 8 — „
= „ 600 „ 7 . . 9 - — =
m2 700 - " . „ 10. — —-
"* " 800 = - . „ 11 -— =
1000 . „ 12 — —-
von da an für jedes volle 1000 thlr. noch 1. — =
b) bey unschätzbaren Klagegegenständen,
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse 3- —.
bis 5- —.
bb) Enderkenntnisse " 5-. —.=
bis 10 —.
Anmerkung.
1) Das vereinigte Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß ist stets
nur wie ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren. Eben so findet, so oft
das Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß gleich mit dem End-
erkenntnisse vereiniget werden kann, nur der Ansatz für letzteres Statt.
2) Gemischte, theils interlokutorische, theils definitive Erkenntnisse sind wie
Enderkenntnisse anzusetzen.
3) Jedes Erkenntniß über einen Inzident-Punkt ist mit der Hälfte des An-
satzes für ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren.
4) In Konkursen sind Lokations= und förmliche Distributions-Erkenntnisse
— sofern letztere der Entscheidung noch streitiger Punkte wegen sich
nöthig machen — immer wie Enderkenntnisse zu tariren.
5) In Eheverspruchs= und Eheirrungs-Angelegenheiten sind stets nur die
niedrigsten Ansatze zu wählen.
g. 28.
Den unschaͤtzbaten Gegenstaͤnden sollen hinsichtlich der Erkenntnißsportel
nahmentlich auch beygezaͤhlt werden: foͤrmliche Erkenntnisse uͤber Eroͤffnung
von Konkursen oder Sequestrationen, Prozesse uͤber die Rechtoͤwohlthat der
Vermögensabtretung, uͤber die Amortisation verlorener Dokumente oder einge-
tragener Forderungen, uͤber den Aufruf unbekannter Praͤtendenten oder uͤber