Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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bb) Endertenntuohsen. 
s zu 100 thlr. einschlͤssis . . 4 thlr. — gr. 
·„ 200 = . . 5.G — 
* 9 300 I * 6 e — — 
= " 400 „ - . . 7. — --- 
" . 500 = - . . 8 — „ 
= „ 600 „ 7 . . 9 - — = 
m2 700 - " . „ 10. — —- 
"* " 800 = - . „ 11 -— = 
1000 . „ 12 — —- 
von da an für jedes volle 1000 thlr. noch 1. — = 
b) bey unschätzbaren Klagegegenständen, 
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse 3- —. 
bis 5- —. 
bb) Enderkenntnisse " 5-. —.= 
bis 10 —. 
Anmerkung. 
1) Das vereinigte Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß ist stets 
nur wie ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren. Eben so findet, so oft 
das Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß gleich mit dem End- 
erkenntnisse vereiniget werden kann, nur der Ansatz für letzteres Statt. 
2) Gemischte, theils interlokutorische, theils definitive Erkenntnisse sind wie 
Enderkenntnisse anzusetzen. 
3) Jedes Erkenntniß über einen Inzident-Punkt ist mit der Hälfte des An- 
satzes für ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren. 
4) In Konkursen sind Lokations= und förmliche Distributions-Erkenntnisse 
— sofern letztere der Entscheidung noch streitiger Punkte wegen sich 
nöthig machen — immer wie Enderkenntnisse zu tariren. 
5) In Eheverspruchs= und Eheirrungs-Angelegenheiten sind stets nur die 
niedrigsten Ansatze zu wählen. 
g. 28. 
Den unschaͤtzbaten Gegenstaͤnden sollen hinsichtlich der Erkenntnißsportel 
nahmentlich auch beygezaͤhlt werden: foͤrmliche Erkenntnisse uͤber Eroͤffnung 
von Konkursen oder Sequestrationen, Prozesse uͤber die Rechtoͤwohlthat der 
Vermögensabtretung, uͤber die Amortisation verlorener Dokumente oder einge- 
tragener Forderungen, uͤber den Aufruf unbekannter Praͤtendenten oder uͤber
	        
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