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Todeserklärungen, über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vernachläs-
sigung von Seiten der Anwälte, ingleichen alle Streitigkeiten über Feststellung eines
zuerkannten Liquidi, worin noch ein förmliches Erkenntniß nothwendig wird,
und endlich alle diejenigen, die zwar einen zu Geld schätzbaren Gegenstand
betreffen, wobey es aber weder streitig ist, wie viel derselbe betrage, noch
wem er zugehöre, oder wer ihn zu leisten habe, sondern wo bloß rechtliche
Hülfe zu Bewirkung der Leistung oder Sicherstellung gesucht wird.
Wenn jedoch bey einem solchen Prozeß-Gegenstande ein bestimmter
Werth hervortritt, der eine geringere Erkemtnißsportel als die für un-
schätbare Gegenstände geordnete mit sich bringt: so ist nur jene anzusetzen.
g. 29.
Wird gleich in erster Instanz Versendung der Akten zum auswaͤrtigen
Spruche verstattet: so sind alle vorausgegangene und nachfolgende Gerichts-
handlungen einzeln nach §. 25, neben der auswärtigen urthelsgebühr, zu
liquidiren.
g. 80.
13) In der Appellations-Instanz:
A, in geringfügigen Sachen . . 1 thlr. — gr.
Dieser Ansatz findet auch Statt, wenn in sonrifesisn-
gen Sachen nochmahliges Erkenntniß bey der Regie-
rung selbst erfolgt, tritt aber nur zur Hälfte ein,
wenn der Gegenstand nicht über 5 thlr. beträgt.
B, in minderwichtigen Sachen . . . 2. — "
g. 81.
C, in wichtigen Sachen:
a) wenn das Erkenntniß ohne vorherigen Termin bey
dem Justiz-Kollegium sofort durch Reskript erfolgt,
au) dafern die Appellation als desert oder sonst
formell unstatthaft verworfen, nur über Inzi-
dent-Purkte, oder über eine bloße Ertrajudizial-
Appellation (falls sie in förmlichen Rechts-
streitigkeiten vorkommt) entschieden wird 2 - 12=
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