Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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ferner wenn die Klage ohne vorherigen Termin verworfen oder gleich im 
Rechts-Termine ohne Weiteres zugestanden und nur über die Leistung des 
Eingeklagten nähere Bestimmung getroffen wird; in allen diesen Fällen finden 
bloß die in dem §. 25 bestimmten Ansätze Statt und es fallen alsdann auch 
die in dem F. 116 geordneten Separat-Gebühren weg. 
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich vergli- 
chen: so sind die diesfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 19 zu liquidiren. 
S.37. 
In allen Fallen, wo ein bey einem Patrimonial-Gerichte oder 
einer Kommission verhandelter Prozeß von einem anderen Gerichte ent- 
schieden oder verglichen wird, sind dem Patrimonial-Gerichte oder der Kom- 
mission die bey ihnen vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den in dem 
§. 25 bestimmten Sportelsätzen von dem erkennenden, die Aversional-Sportel 
beziehenden Gerichte zu vergüten; diese Vergütung darf aber niemahls drey 
Viertel der Erkenntnißsportel oder bezüglich Vergleichssportel übersteigen, 
abgesehen von den nach F. 33 noch neben der Erkenntnißsportel zu liquidi- 
renden Handlungen, deren Ansätze zwar ebenfalls von der erkennenden Be- 
bhörde mit liquidirt, aber derjenigen Behörde, bey der sie vorgekommen, voll- 
standig vergütet werden. 
g. 88. 
Jede solche Vergütung geschieht durch Anweisung des theilweisen Betra- 
ges der Liquidation, welche für Rechnung der liquidirenden Behörde einzu- 
heben ist. 
39. 
14) In der Leuterungs= und in der Ober-Ap- 
pellations-Instanz, sowie da, wo ausnahmsweise statt 
eines von der Landesregierung in zweyter Instanz zu füllen- 
den Erkenntnisses die Akten zum auswartigen Spruche ver- 
sendet werden, haben die Partheyen, außer den urthels- 
Taren, welche auswärtige Spruch-Kollegien oder das Ober- 
Appellations-Gericht selbst ansetzen, noch zu entrichten 4 thlr. — gr. 
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bey 
dem Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren
	        
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