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ferner wenn die Klage ohne vorherigen Termin verworfen oder gleich im
Rechts-Termine ohne Weiteres zugestanden und nur über die Leistung des
Eingeklagten nähere Bestimmung getroffen wird; in allen diesen Fällen finden
bloß die in dem §. 25 bestimmten Ansätze Statt und es fallen alsdann auch
die in dem F. 116 geordneten Separat-Gebühren weg.
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich vergli-
chen: so sind die diesfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 19 zu liquidiren.
S.37.
In allen Fallen, wo ein bey einem Patrimonial-Gerichte oder
einer Kommission verhandelter Prozeß von einem anderen Gerichte ent-
schieden oder verglichen wird, sind dem Patrimonial-Gerichte oder der Kom-
mission die bey ihnen vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den in dem
§. 25 bestimmten Sportelsätzen von dem erkennenden, die Aversional-Sportel
beziehenden Gerichte zu vergüten; diese Vergütung darf aber niemahls drey
Viertel der Erkenntnißsportel oder bezüglich Vergleichssportel übersteigen,
abgesehen von den nach F. 33 noch neben der Erkenntnißsportel zu liquidi-
renden Handlungen, deren Ansätze zwar ebenfalls von der erkennenden Be-
bhörde mit liquidirt, aber derjenigen Behörde, bey der sie vorgekommen, voll-
standig vergütet werden.
g. 88.
Jede solche Vergütung geschieht durch Anweisung des theilweisen Betra-
ges der Liquidation, welche für Rechnung der liquidirenden Behörde einzu-
heben ist.
39.
14) In der Leuterungs= und in der Ober-Ap-
pellations-Instanz, sowie da, wo ausnahmsweise statt
eines von der Landesregierung in zweyter Instanz zu füllen-
den Erkenntnisses die Akten zum auswartigen Spruche ver-
sendet werden, haben die Partheyen, außer den urthels-
Taren, welche auswärtige Spruch-Kollegien oder das Ober-
Appellations-Gericht selbst ansetzen, noch zu entrichten 4 thlr. — gr.
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bey
dem Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren