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14) Bey allen im Verhältnisse von Aszendenten, Deszendenten und Ehe-
gatten zu einander vorkommenden Erb-ZLuschreibescheinen (seyen sie durch
gesetzliche oder letztwillige Erbfolge herbeygeführt), Loos= oder Thei-
lungsbriefen oder sonstigen Erbtheilungs-Bestätigungen findet nur
die Hälfte, bey alterlichen Abtretungsverträgen (Traditions-Rezessen)
aber nur zwey Drittel vorstehender Ansaätze Statt. Unter älter-
lichen (großalterlichen, urgroßdlterlichen) Abtretungsverträgen
sind nur diejenigen zu verstehen, welche mit Bezug auf künftige Beer-
bung geschlossen werden.
Obige Bestimmungen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern
so wenig wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich nicht zwischen
letzteren von Vertheilung dlterlichen Eigenthumes, sondern von Abtre-
tung oder Vererbung eines ihnen eigenen Vermögens handelt.
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern einen gemeinschaftlichen
Erbschein oder Traditions- Rezeß ausgefertiget: so ist die Sportel in
Hinsicht auf die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten
oder abgetretenen Grundstücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen.
Bey erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen zwischen Deszendenten,
Aszendenten und leiblichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den
einzelnen Looszetteln, sondern bloß nach dem Gesammtwerthe der erb-
schaftlichen Grundstücke auszuwerfen und dieser Sportelbetrag von den
Erben gemeinschaftlich zu tragen. Nebendem ist bey einzelnen Loos-
zetteln noch Ein Groschen für die Seite und, falls Abschrift der schon
vollzogen übergebenen Looszettel bey den Akten behalten werden muß,
diese und deren Beglaubigung (S. 19 Nr. 9 und Nr. 10) zu bezahlen.
Wenn jedoch Ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke annimmt:
so hat dieser auch allein die Sportel zu tragen.
Anmerkung 1.
Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es
zur Angabe der Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen
um die Erdzuschreibung kommt, z. B. Testamentseröffnung, Vor-
mundschaftsbestellung, Auflagen an die Gesammtheit der Erben, Ver-
gleichs= und Veraäußerungs-Dekrete rc. bleiben der geeigneten Klas-
sen= bezüglich Werths-Tare unterworfen.
Anmerkung 2.
Bey der Lehensfolge in behengäter, die von den Lehenhöfen zu Wei-
mar oder zu Eisenach releviren, bedarf es keiner Erb-Zaschreibescheine.
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