162
g. 47.
a) Wird der gewoͤhnliche Gang des Konfirmationd- oder bezuͤglich Ver-
b
C
)
steigerungs-Geschäftes durch Protestationen oder durch andere prozessua-
lische Zwrschen = Akte unterbrochen, oder machen sich überhaupt gericht-
liche Nebenhandlungen vor oder nach der Konfirmation nöthig, z. B.
Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes an den Verkäufer oder
an den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach Erthei-
lung des Zuschlagescheines u. s. w.: so treten für solche ebenfalls die
geeigneten Ansätze der Klassen-Tare (. 19 oder bezüglich des F. 25) ein,
so wie auch, falls es gar nicht zur Konfirmation oder zum Zuschlage
kommt, oder letzterer durch Vergleich, Einlösung ꝛc. rückgangig wird,
für alle schon vor sich gegangene, darauf bezügliche gerichtliche Hand-
lungen; doch darf der Gesammtbetrag für letztere den Konfirmations-
Ansatz nie übersteigen. Für eine Nebenhandlung ist alles zu achten,
was nicht das Konfirmations-Geschäft selbst betrifft, z. B. Verzichte
der Rcal-Berechtigten auf ihre hypothekarischen Rechte. Nur für die
Verzichte der Ehefrauen soll nichts liquidirt werden.
In Subhastations-Angelegenheiten sind alsdann diese Ansätze,
je nachdem der Gegenstand nicht über 30 thlr. oder nicht über
100 thlr. tarirt ist, oder aber einen höheren Werth hat, nach F.
25 zu bemessen (vergleiche §. 88 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 31.
May 1817), und bey Ritter= oder anderen geschlossenen Gütern
tritt für das etwa schon gefertigte Anschlags-(Taxations-) Instru-
ment noch hinzu:
wenn das Gut über 10,000 thlr. bis 25,000
thlr. tarirt ist 6 hrr. — gr.
wenn es höher bis zu 50,000 thir. tarirt ist 8 —
darüber hinaus . . 10 — --
In Faͤllen, wo Grundstuͤcke, die unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten
liegen, ohne daß der Erwerbspreiß einzeln ausgeworfen ist, veraͤußert,
vererbt u. s. w. werden, bestimmt sich der Antheil der verschiedenen
Gerichte an der Konfirmations-Sportel nach dem Verhaͤltnisse des
Tarwerthes der Gegenstände zum wirklichen Kaufpreiße, und es hat
bloß diejenige Behörde, unter welcher der Hauptgegenstand belegen ist,
eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, die Neben-
behörde aber ihre Bestatigung bloß anzufügen, auch bloß einen Ertrakt