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der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, zu ihren Akten zu behal-
ten, der nicht besonders liquidirt wird.
4) In Erbfällen, wo die Erben sich alsbald in die Nachlaßgrundstücke
theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es
(unbeschadet dem Sterbelehen, wo es rechtmäßig hergebracht) nicht
erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung (und eben so wenig einer
Gesammtbeleihung); es sey denn, daß die Erben unterließen, eine auf
Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen sechs Mo-
nathen nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Aber auch,
wenn erst nach der gemeinschaftlichen Erbzuschreibung eine zwischen
leiblichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen oder zwischen ihnen
ud Azendenten oder zwischen letzteren allein bestehende Gemeinschaft
aufgehoben wird, haben diejenigen solcher Erben, welche dann die
Grundstücke annehmen, nur die Hälfte der Ansätze des §. 44 Nr. 1 bis
12 vom Gefammtwerthe- der nun vertheilten Grundstücke zu entrichten
. 44 Nr. 14).
Besonderer Lehenscheine bedarf es bey bauerschaftlichen und staͤdtischen
Grundstuͤcken, da wo die Lehensbehoͤrde zugleich Gerichtsbehoͤrde ist,
ebenfalls nicht weiter, indem die Kaufs= oder andere Bestätigungs-
Urkunde die Lehensreichung schon hinlänglich beurkundet.
1) Ueber mehre in Folge desselben Geschäftes auf einen und denselben Er-
werber übergehende Grundstücke ist stets nur Eine urkunde auszu-
fertigen.
Wenn Frauenspersonen, Minderjährige oder andere Bevormundete bauer-
schaftliche oder städtische Grundstücke erwerben: so bedürfen sie keines
Lehenträgers, da bey ersteren, insoweit sie nicht selbst handeln konnen,
die Bestellung eines bloßen Bevollmächtigten, bey letzteren aber die
Person des Vormundes genügt.
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g. 46.
Bey vorbehaltener Hypothek an der veräußerten Sache
erhöht sich der Konfirmations = Ansatz um Einen Groschen
von jedem Hundert Thaler der Summe, wofür Hypothek
vorbehalten wird, mindestens aber um . — thlr. 4 gr.
womit zugleich der Ertrakt zum Konsens-Protokolle bezohlt ist.