Anmerkung.
Bey neuen Beleihungen haben Hauptbelehnte über-
dieß die für jedes Gut von Alters her feststehende
Lehns-Taxe an Großherzogliche Kammer zu ent-
richten, und neue Erwerber, welche das Lehen zum
ersten Mahle empfangen, bezahlen sie doppelt.
2) ehenbriefe
und wenn das Lehen aͤber 10,000 thlr. werth ist. .
1 thlr.
2
3) Lehns-Revers-Bestätigung, für jeden einzelnen Mitbelehnten 2
und wenn das Lehen über 10,000 thlr. werth ist.
Anmerkung.
Wird die Bestätigung eines solchen Reverses in meh-
ren Exemplaren ausgefertiget: so tritt für letztere
die Bestimmung des §. 10 ein, vorbehältlich überall
des Ansatzes für die beglaubigte Abschrift des Re-
verses zu den Akten (C. 19 Nr. 10).
4) Für Gestattung der Lehnsempfängniß durch Bevoll-
mächtigte:
n) bey Hauptbelehnten,
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen Le-
hen betrifft . .
außerdem O O
b) bey Mitbelehnten,
wenn es die erste Mitbeleihung betrift . .
außerdem
c) Betraͤgt der Werth des Lehns uͤber 10,000 thr.:
so tritt durchgehends das Doppelte,
d) beträgt er über 25,000 thlr., das Dreyfache, und
e) wenn er über 50,000 thlr. beträgt, das Vierfache
dieser Ansätze ein.
Anmerkung.
Eine durch Bevollmächtigte erlangte erste Beleihung
oder Mitbeleihung wird hinsichtlich künftiger Dispen-
sations-Fälle desselben Vasallen für eine personlich
empfangene geachtet.
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