Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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bis zu 500 thlr. einschlüssig . . . . 
1000 
2000 
5000 
10,000 
darüber hinaus 
und wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist 
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. 16 gr. 
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Bey Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach der Größe des An- 
spruches, nicht nach der Vergleichssumme, und die neben dem Dekrete vor- 
kommenden Niederschriften und Ausfertigungen sind nach der Klassen-Tare 
besonders zu liquidiren, soweit nicht die in dem §. 5 Nr. 8 bestimmte Spor- 
telfreyheit eintritt. 
Ob das Dekret ausgefertiget oder nur zu den Akten ertheilt wird, ist 
leichviel. 
# Gnn ausgenommen, oder bezüglich auf die Häálfte des Ansatzes be- 
schränkt, sind die Dekrete über Vermögensbestandtheile: 
a) der in dem §. 5 Nr. 8 bezeichneten Pflegebefohlenen geringen Ver- 
mögens, 
b) der Kommunen, Kirchen und Stiftungen (s. 6 Nr. 2). 
Anmerkung. 
Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird, noch 
einen anderen Gegenstand: so wird der dafür geeignete Sportelsatz 
binzugercchnet. 
II. Rechnungs-Justifikationen. 
g. 70. 
1) In Vormundschaftsangelegenheiten: 
wenn der jährliche Vermögensabwiurf der Pflegebefoh- 
lenen nur bis zu 100 thlr. einschlüssig betragen hat — thlr. 16 gr. 
(bis zu 15 thlr. bezüglich 50 thlr. tritt die in dem 
§5. 5 Nr. 8 geordnete volle oder theilweise Sportel- 
freyheit ein); 
bis 200 thlr. 
von jedem weiteren 100 thir. Abwurf noch — 
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