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bis zu 500 thlr. einschlüssig . . . .
1000
2000
5000
10,000
darüber hinaus
und wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist
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Bey Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach der Größe des An-
spruches, nicht nach der Vergleichssumme, und die neben dem Dekrete vor-
kommenden Niederschriften und Ausfertigungen sind nach der Klassen-Tare
besonders zu liquidiren, soweit nicht die in dem §. 5 Nr. 8 bestimmte Spor-
telfreyheit eintritt.
Ob das Dekret ausgefertiget oder nur zu den Akten ertheilt wird, ist
leichviel.
# Gnn ausgenommen, oder bezüglich auf die Häálfte des Ansatzes be-
schränkt, sind die Dekrete über Vermögensbestandtheile:
a) der in dem §. 5 Nr. 8 bezeichneten Pflegebefohlenen geringen Ver-
mögens,
b) der Kommunen, Kirchen und Stiftungen (s. 6 Nr. 2).
Anmerkung.
Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird, noch
einen anderen Gegenstand: so wird der dafür geeignete Sportelsatz
binzugercchnet.
II. Rechnungs-Justifikationen.
g. 70.
1) In Vormundschaftsangelegenheiten:
wenn der jährliche Vermögensabwiurf der Pflegebefoh-
lenen nur bis zu 100 thlr. einschlüssig betragen hat — thlr. 16 gr.
(bis zu 15 thlr. bezüglich 50 thlr. tritt die in dem
§5. 5 Nr. 8 geordnete volle oder theilweise Sportel-
freyheit ein);
bis 200 thlr.
von jedem weiteren 100 thir. Abwurf noch —
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