Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

176 
b 
Wenn jedoch über ecine besondere Unternehmung, z. B. einen Bau, 
eine Flurvermessung u. s. w., auch eine abgesonderte Rechnung geführt 
wird: so richtet sich der obige Sportelansatz lediglich nach der in die- 
ser Rechnung vorkommenden Einnahme, ohne Rücksicht auf ihre Quelle, 
noch auf den von ihr umfaßten Zeitraum. 
J. Gerichtliche Quittungen. 
K. 71. 
Für die gerichtliche General-Quittung (absolutorium) 
über geführte Vormundschaften oder Verwaltungen: 
wenn das verwaltete Vermögen bey Beendigung der 
Vormundschaft oder Verwaltung 100 thlr. nicht übersteigt — thlt. 
wenn es bis zu 200 thlr. beträüt . 
bis zu 500 thlr. 
bis zu 1000 thlr. . . 
und von jedem weiteren 1000 thlr. noch . 
(Es versteht sich, daß, wenn bey Beendigung der Vor- 
mundschaft gar kein Vermögen mehr vorliegt, alsdann 
auch die General-Quittung sportelfrey bleibt.) 
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des 
Plegebefohlenen oder der sonstigen Interessenten und 
die Citation zu diesem Akte bezahlt. Verlangt der Rech- 
nungsführer eine schriftliche Ausfertigung der Quittung: 
so erhöhet sich der Ansatz darum nicht. 
S. 72. 
Andere vom Gerichte ausgefertigte Quittungen, nah- 
mentlich auch Depositen-Scheine: 
an) über bares Geld oder Kapital-Briefe: 
bis 50 thlr. cinschlüssig 
von über 50 thlr. bis 100 thlr. einschlässig 
und von jedem weiteren 100 thlr noch . 
bb) über sonstige Gegenstände. . . 
2 
bis 
— 
ee 
1 
!.2 
8 gr. 
16 
2 = 
6 
Gr# 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.