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Wenn jedoch über ecine besondere Unternehmung, z. B. einen Bau,
eine Flurvermessung u. s. w., auch eine abgesonderte Rechnung geführt
wird: so richtet sich der obige Sportelansatz lediglich nach der in die-
ser Rechnung vorkommenden Einnahme, ohne Rücksicht auf ihre Quelle,
noch auf den von ihr umfaßten Zeitraum.
J. Gerichtliche Quittungen.
K. 71.
Für die gerichtliche General-Quittung (absolutorium)
über geführte Vormundschaften oder Verwaltungen:
wenn das verwaltete Vermögen bey Beendigung der
Vormundschaft oder Verwaltung 100 thlr. nicht übersteigt — thlt.
wenn es bis zu 200 thlr. beträüt .
bis zu 500 thlr.
bis zu 1000 thlr. . .
und von jedem weiteren 1000 thlr. noch .
(Es versteht sich, daß, wenn bey Beendigung der Vor-
mundschaft gar kein Vermögen mehr vorliegt, alsdann
auch die General-Quittung sportelfrey bleibt.)
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des
Plegebefohlenen oder der sonstigen Interessenten und
die Citation zu diesem Akte bezahlt. Verlangt der Rech-
nungsführer eine schriftliche Ausfertigung der Quittung:
so erhöhet sich der Ansatz darum nicht.
S. 72.
Andere vom Gerichte ausgefertigte Quittungen, nah-
mentlich auch Depositen-Scheine:
an) über bares Geld oder Kapital-Briefe:
bis 50 thlr. cinschlüssig
von über 50 thlr. bis 100 thlr. einschlässig
und von jedem weiteren 100 thlr noch .
bb) über sonstige Gegenstände. . .
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