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. 82.
Bey allen von der geheimen Staats-Kanzley auf Titel und Würden
ausgefertigten Dekreten, Patenten, Diplomen, auch Reskripten und anderen
urkunden muß noch besonders der hälftige Betrag der eintretenden
Sportel — und zwar:
Ein Drittel (der Tare) zu den Almosen-Kassen und bezüglich dem Eisenach'-
schen Waisen-Institute,
Ein Sechstel (der Tare) an den Bothenmeister und die Kanzlisten der
geheimen Staats = Kanzley zur Entschädigung für ihre bisherigen Ge-
bähren entrichtet werden.
83.
Für Besoldungen und Zulagen:
von unter 50 thlrn. .% " NRichts,
von 50 thlr. bis 75 thlr. einschlüfsig . 1 thlr. — gr.
von über 75 thlr. bis 100 thlr. einschlüssig . 1 - 12
von über 100 thlr. bis 500 thlr. einschlüsig zwey Prozent,
von über 500 thlr. bis 1000 thlr. einschlssi drey Prozent,
über 1000 thlr. vier Prozent.
Ueberdieß bey einer Besoldung oder Zulager
von 61 thlr. bis 100 thlr. einschlüsig . . ein Prozent,
und von uͤber 100 thlr. . . . . . zwey Prozent,
zur Almosen-Kasse.
Remunerationen und Gnadengeschenke, Pensionen und Ruhestandsgehalte
der Staatsdiener, Witwen-Pensionen, Stipendien und andere Verwilligungen
zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken, Erlasse und Almosen sind von der
Sportel= und Almosen-Abgabe ganz frey.
S. 84.
Naturalien und Accidenzien werden etatsmaßig zu Gelde angeschlagen
und schon früher im Staatsdienste genossene und der Sportelkasse verrechtete
Besoldungen bey dem Ansatze für neue Besoldungen abgerechnet.
g. 85.
Wird die Besoldung oder Zulage (§F. 83) oder auch die Bestallung, das
Prädikat, die Anerkennung u. s. w. (F. 73 bis F. 81) nicht in einem beson-
deren Dekrete ausgesprochen: so ist das Reskript, welches solche anordnet,
gleich hoch zu tariren; ist aber jenes der Fall: so wird für die Reskripte