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ihm, einschlüssig Trinkgeldes, Chaussee = und andern
Wege-Geldes, 1 thlr. 4 gr. für jede Meile oder gerin-
gere Entfernung aus der Flur des Gerichtssitzes und
eben soviel für die Rückreise, dafern sie nicht noch an
demselben Tage erfolgt.
o#. 105.
Patrimonial-Beamte dürfen, hinsichtlich der Diäten und Transport-Ko-
sten, die Entfernung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen. Ist ein
Aktuar oder statt dessen ein Actessist als Protokoll-Führer bey einem Patri-
monial-Gerichte förmlich angestellt: so bezieht jener und bezüglich dieser die-
selben Diäten, Transport= und andere Gebühren, welche ben unmittelbar
Großherzoglichen Aemtern und Gerichten Statt finden (S. 93 bis S. 104).
II. Bey den SOberbehörden und ihren ZSugebsrigen, bey dem Militätn und bey der
böberen Hof-Dienerschaft.
# . 106.
Bey nothwendigen Reisen wird für jede Meile oder geringere Entfer-
nung der Hinreise und eben so der Zurückreise, wenn letztere nicht am nähm-
lichen Tage erfolgt, den in dem §. 100 unter Nr. 1 benannten Staats-
dienern . . . . . . . . 2 thlr. — gr.
den in dem §. 100 Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten 1 . 8
und den daselbst unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 aufgeführten — . 12=
vergütet, auch außerdem noch Chaussee-, Brücken-, Pflaster= und Thor-Geld;
es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand zu beschei-
nigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatsdiener zu
einem Wagen mit vier Pferden, die unter Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten
zu einem Wagen mit zwey Pferden und die unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6
aufgeführten, dafern kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem Reit-
pferde, oder, nöthigen Falles, zu einem einspannigen Fuhrwerke berechtiget.
Staatsdiener, welche Fourage oder Geldentschädigung für Dienstpferde
beziehen, haben Transport= Gebühren nur bey Reisen in das Ausland
von über 6 Meilen Entfernung von ihrem Wohnorte anzusprechen.
107.
Für den Sekretar, Adjutanten oder andern Gehülfen, den ein Kommis-
sar bey einer Versendung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten