Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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ihm, einschlüssig Trinkgeldes, Chaussee = und andern 
Wege-Geldes, 1 thlr. 4 gr. für jede Meile oder gerin- 
gere Entfernung aus der Flur des Gerichtssitzes und 
eben soviel für die Rückreise, dafern sie nicht noch an 
demselben Tage erfolgt. 
o#. 105. 
Patrimonial-Beamte dürfen, hinsichtlich der Diäten und Transport-Ko- 
sten, die Entfernung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen. Ist ein 
Aktuar oder statt dessen ein Actessist als Protokoll-Führer bey einem Patri- 
monial-Gerichte förmlich angestellt: so bezieht jener und bezüglich dieser die- 
selben Diäten, Transport= und andere Gebühren, welche ben unmittelbar 
Großherzoglichen Aemtern und Gerichten Statt finden (S. 93 bis S. 104). 
II. Bey den SOberbehörden und ihren ZSugebsrigen, bey dem Militätn und bey der 
böberen Hof-Dienerschaft. 
# . 106. 
Bey nothwendigen Reisen wird für jede Meile oder geringere Entfer- 
nung der Hinreise und eben so der Zurückreise, wenn letztere nicht am nähm- 
lichen Tage erfolgt, den in dem §. 100 unter Nr. 1 benannten Staats- 
dienern . . . . . . . . 2 thlr. — gr. 
den in dem §. 100 Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten 1 . 8 
und den daselbst unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 aufgeführten — . 12= 
vergütet, auch außerdem noch Chaussee-, Brücken-, Pflaster= und Thor-Geld; 
es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand zu beschei- 
nigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatsdiener zu 
einem Wagen mit vier Pferden, die unter Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten 
zu einem Wagen mit zwey Pferden und die unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 
aufgeführten, dafern kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem Reit- 
pferde, oder, nöthigen Falles, zu einem einspannigen Fuhrwerke berechtiget. 
Staatsdiener, welche Fourage oder Geldentschädigung für Dienstpferde 
beziehen, haben Transport= Gebühren nur bey Reisen in das Ausland 
von über 6 Meilen Entfernung von ihrem Wohnorte anzusprechen. 
107. 
Für den Sekretar, Adjutanten oder andern Gehülfen, den ein Kommis- 
sar bey einer Versendung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten
	        
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