Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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angesetzt werden. Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn an- 
ders ihr Zusammenreisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur 
einfach aufzurechnen, und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehren- 
ausgaben gemeinschaftlich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im 
Zweifel die Bestimmung desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, der dem 
alteren, im Range vorstehenden, Landes-Kollegium angehört. 
g. 108. 
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort 
verpflegt wird: so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hin- 
reise und der Herreise anzusprechen. 
- 
). Kommissions-Gebühren. 
1. Bey Untergerichten. 
g. 109. 
Beauftragte Untergerichte haben neben den Verrichtungsgebuͤhren fuͤr solche 
Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokals, bey denen keine Diaͤten eintreten 
(X. 93 bis F. 96), noch für ihre kommissarischen Niederschriften und Ausfer- 
tigungen die entsprechenden Sportelsätze zu beziehen, wovon dem Gerichtsvor- 
stande zwey Drittel und dem Aktuar ein Drittel zukommen, diejenigen 
Arbeiten ausgenommen, welche ersterer ganz allein besorgt, z. B. Berichte 2c. 
und daher auch allein bezieht. 
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für 
jeden Bogen Reinschrift oder Abschrift zwey Groschen vergütet werden. 
II. Bevy den Landes-= Kollegien. 
S. 110. 
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie 
bey Abordnungen Statt (F. 97 und F. 98), gleichviel ob die Verhandlung in 
dem Geschafts-Lokal der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kommissare 
beziehen überdieß für ihre Niederschriften und Ausfertigungen die entsprechenden 
Sportelsätze. 
So oft aber Diäten eintreten, haben die Kommissare keine Verrich- 
tungsgebühren zu beziehen.
	        
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