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angesetzt werden. Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn an-
ders ihr Zusammenreisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur
einfach aufzurechnen, und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehren-
ausgaben gemeinschaftlich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im
Zweifel die Bestimmung desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, der dem
alteren, im Range vorstehenden, Landes-Kollegium angehört.
g. 108.
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort
verpflegt wird: so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hin-
reise und der Herreise anzusprechen.
-
). Kommissions-Gebühren.
1. Bey Untergerichten.
g. 109.
Beauftragte Untergerichte haben neben den Verrichtungsgebuͤhren fuͤr solche
Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokals, bey denen keine Diaͤten eintreten
(X. 93 bis F. 96), noch für ihre kommissarischen Niederschriften und Ausfer-
tigungen die entsprechenden Sportelsätze zu beziehen, wovon dem Gerichtsvor-
stande zwey Drittel und dem Aktuar ein Drittel zukommen, diejenigen
Arbeiten ausgenommen, welche ersterer ganz allein besorgt, z. B. Berichte 2c.
und daher auch allein bezieht.
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für
jeden Bogen Reinschrift oder Abschrift zwey Groschen vergütet werden.
II. Bevy den Landes-= Kollegien.
S. 110.
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie
bey Abordnungen Statt (F. 97 und F. 98), gleichviel ob die Verhandlung in
dem Geschafts-Lokal der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kommissare
beziehen überdieß für ihre Niederschriften und Ausfertigungen die entsprechenden
Sportelsätze.
So oft aber Diäten eintreten, haben die Kommissare keine Verrich-
tungsgebühren zu beziehen.