Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Auch bey allen Auftraͤgen die auf Anordnung des Kollegiums von 
Subalternen in dem Geschaͤfts-Lokal des Kollegiums vollzogen werden, fal- 
len die Verrichtungsgebühren weg. 
Termine, zu denen die Ladungen von dem Kollegium selbst ausgehen, si nd 
nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen. 
Wird ein Kollegien-Mitglied beauftragt: so treten hinsichtlich des zuge- 
zogenen Sekretars und bezuͤglich Kanzlisten dieselben Bestimmungen, wie in 
dem vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein. 
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, da- 
fern sie selbstständig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs-Ge- 
bühren nur dann, wenn sie bey wichtigen Veranlassungen ein schriftliches 
Kommissorium erhalten. 
Außerdem werden die fraglichen Gebühren bey Kommissionen eben so wie 
bey Abordnungen (5. 98) zur Sportelkasse berechnet. 
g. 111. 
Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten, der von der Akabemie zuruͤckkommt, 
erhaͤlt jeder der drey Kommissare, einschluͤssig des Berichtes, ZSthlr. — gr. 
und der Sekretar eben soviel. - 
Dabey werden Reinschriften und Abschriften für die Kanz— 
listen mit. — " 1 
für die Seite noch besonders liquibitt. 
Bey Pruͤfung eines Apothekers erhäit der zugezodene 
Chemiker 2 — 
und bey Prüfung eines ai der zugezogene Thierarzt 
ebenfalls 2. — 
wogegen in beyden Fällen nur zwey Mitgkieder des Kollegiums zur Pruͤfuns 
kommittirt werden. 
Wird ein auswärtiger Chemiker oder Thierarzt zugezogen: so sind ihm 
für Diäten und Transport-Kosten 3 thlr. aus der Medizinal-Kasse zu verguten. 
Die in der Medizinal-Ordnung vom Jahre 1814 bestimmten Prüfungs- 
gebühren finden nur bey solchen Prüfungen Statt, die nicht bey der Landes- 
Direktion, sondern von dem Physikus vorgenommen werden. 
Für die Prüfung eines nicht von Akademien kommenden Kandidaten ist 
in Allem 2 thlr. zu bezahlen.
	        
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